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Bundesverfassungsgerichts-Urteil 1970 khd
Stand:  2.1.2000   (11. Ed.)  –  File: Recht/BVerfG_1970.html




Es gab in Deutschland schon einmal mächtigen Ärger um die Telefongebühren. Das war 1964. Und auch damals wurde von engagierten Bürgern dagegen geklagt. Nach 6 Jahren viel dann vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe die Entscheidung, daß die Gebührenerhöhung nicht zu beanstanden sei. Im folgenden wird diese Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts von 1970 dokumentiert.


BVerfGE ist die amtliche Sammlung der 
Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen.
Das Ding wird einfach BVerfGE 28, 66
zitiert. 
---------------------------------------


Gericht: BVerfG 2. Senat           Datum: 1970-02-24

Az: 2 BvL 12/69
Az: 2 BvR 665/65
Az: 2 BvR 26/66
Az: 2 BvR 467/66

NK: GG Art 80 Abs 2

L e i t s a t z

1.  Das Erfordernis der Zustimmung des BR zu Rechtsverordnungen der BReg 
oder eines Bundesministers ueber Grundsaetze und Gebuehren fuer die 
Benutzung der Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens nach GG Art 80 
Abs 2 kann nur durch ein Bundesgesetz, das mit Zustimmung des BR ergeht, 
ausgeschlossen werden.

2.  Diese Entscheidung hat Gesetzeskraft.

F u n d s t e l l e

BVerfGE 28, 66 (LT1)
DOEV 1970, 338 (LT1)
BayVBl 1970, 361 (LT1)
BB 1970, 514 (LT1)

Diese Entscheidung wird zitiert von:

BVerwG 1981-04-14 7 B 197/80 Anschluss
BVerfG 1989-06-06 1 BvR 727/84 Vergleiche
BVerfG 1972-04-12 2 BvR 704/70 Vergleiche
NJW 1986, 2813-2814, Kremer, Eduard


T e n o r

Par 14 des Gesetzes ueber die Verwaltung der Deutschen Bundespost vom 24.  
Juli 1953 (Bundesgesetzbl. I S. 676) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Die Verfassungsbeschwerden werden zurueckgewiesen.


G r u e n d e

A.-I.

Der Bundesminister fuer das Post- und Fernmeldewesen hat durch Verordnung 
vom 15.  Juli 1964 (im folgenden: Gebuehrenverordnung 1964) - BAnz.  Nr.  
131 vom 21.  Juli 1964 - auf Grund des Par 14 des Gesetzes ueber die 
Verwaltung der Deutschen Bundespost vom 24.  Juli 1953 (im folgenden: 
Postverwaltungsgesetz oder PostVwG) - BGBl.  I S.  676 - die 
Fernsprechgebuehrenvorschriften dahin geaendert, dass mit Wirkung vom 1.  
August 1964 u.  a.  die Grundgebuehren um jeweils 50 % und die 
Ortsgespraechsgebuehr sowie die Gebuehreneinheit im Selbstwaehlferndienst 
von 0,16 DM auf 0,20 DM erhoeht wurden.

Die Erhoehung ist durch eine weitere Verordnung vom 26.  November 1964 (im 
folgenden: 2.  Gebuehrenverordnung 1964) - BAnz.  Nr.  223 vom 28.  
November 1964 - zum Teil insofern wieder rueckgaengig gemacht worden, als 
mit Wirkung vom 1.  Dezember 1964 die Ortsgespraechsgebuehr und die 
Gebuehreneinheit im Selbstwaehlferndienst auf 0,18 DM herabgesetzt wurden.

Par 14 PostVwG lautet wie folgt:

Der Bundesminister fuer das Post- und Fernmeldewesen erlaesst nach
Massgabe der Beschluesse des Verwaltungsrates oder der Bundesregierung
(Par 13) die Rechtsverordnungen ueber die Bedingungen und
Gebuehren fuer die Benutzung der Einrichtungen des Post- und
Fernmeldewesens (Benutzungsverordnungen), die Rechtsverordnungen
ueber Gebuehren im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Wirtschaft,
die Rechtsverordnungen ueber Gebuehren fuer den Postreisedienst
im Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Verkehr. Die
Benutzungsverordnungen beduerfen nicht der Zustimmung des Bundesrates.

II.

Der Klaeger des Ausgangsverfahrens im vorliegenden Normenkontrollverfahren 
hat beim Verwaltungsgericht Kassel nach erfolglosem Vorverfahren die 
gerichtliche Entscheidung ueber Fernmeldegebuehrenrechnungen des 
Fernmeldeamts Kassel aus dem Jahre 1968 nachgesucht. Das 
Verwaltungsgericht hat zunaechst wegen der vom Klaeger behaupteten Maengel 
an den technischen Zaehleinrichtungen Beweis erhoben und ist zu dem 
Ergebnis gekommen, dass die angefochtenen Gebuehrenrechnungen den 
Bestimmungen der Fernsprechordnung vom 24. November 1939 - FernsprO - 
(Amts- blatt des Reichspostministeriums S. 859) in der fuer den 
Abrechnungszeitraum gueltigen Fassung der 2. Gebuehrenverordnung 1964 
entsprechen; die den Rech- nungen zugrunde gelegten Gebuehreneinheiten 
seien nicht zu beanstanden. Die Klage sei deshalb an sich abzuweisen. Das 
Gericht ist jedoch der Auffassung, dass es fuer die Festsetzung der 
Gebuehren an einer ausreichenden Rechtsgrundlage fehle, weil Par 14 PostVwG 
gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verstosse. Das Gericht hat deshalb das 
Verfahren mit Beschluss vom 21. Februar 1969 ausgesetzt und dem 
Bundesverfassungsgericht gemaess Art. 100 Abs. 1 GG die Frage zur 
Entscheidung vorgelegt, ob Par 14 PostVwG in der zur Zeit geltenden Fassung 
mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar ist. Zur Begruendung fuehrt es im 
einzelnen aus:

a) Es fehle an der Bestimmtheit des Ausmasses der in Par 14 Post- VwG 
enthaltenen Ermaechtigung. Dieses Ausmass ergebe sich entgegen den 
Ausfuehrungen des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Grundsatzurteil 
vom 6. Oktober 1967 (BVerwGE 28, 36 (44, 48/49)) nicht aus den sonstigen 
Vorschriften im Postverwaltungsgesetz, den Postvertraegen und der 
historischen Entwicklung unter Beruecksichtigung der bisherigen 
Verordnungspraxis. Die ParPar 15 bis 20 PostVwG im Abschnitt "Haushalt- 
und Finanzwesen" enthielten im wesentlichen nur
Formvorschriften, sagten aber nichts ueber die Frage, in welchem Umfang die
Deutsche Bundespost jeweils berechtigt und verpflichtet sei, Eigenkapital zu
bilden oder sich durch Fremdmittel zu finanzieren. Die insoweit bestehende
Entscheidungsfreiheit des Verordnunggebers werde auch nicht durch die
Bestimmungen ueber die Bildung von Ruecklagen nach Par 20 PostVwG hinreichend
eingeschraenkt.

b) Die in Par 21 PostVwG vorgesehenen Ablieferungen aus den 
Betriebseinnahmen an den Bund seien zwar historisch begruendet als Beitrag 
der Post fuer das ihr gewaehrte Monopol. Da jedoch die Bundespost ein 
Sondervermoegen ohne eigene Rechtspersoenlichkeit sei, muesse der 
Bundespostminister die Postgebuehren von vornherein so kalkulieren, dass 
letztlich an den Bundeshaushalt mindestens 6 % der Betriebseinnahmen als 
Gewinn abgefuehrt werden koennten; es sei zweifelhaft, ob in Hoehe dieses 
Anteils nicht eine "verdeckte" Steuererhebung erfolge, zu der nach Art. 
108 GG die Deutsche Bundespost nicht berechtigt sei.

c) Das Ausmass der Ermaechtigung sei auch deshalb nicht hinreichend 
bestimmt, weil es keinerlei gesetzliche Regelung darueber gebe, ob die 
Deutsche Bundespost den Haushalt ihrer einzelnen zahlreichen 
Dienstleistungszweige jeweils fuer sich gesondert ausgleichen muesse oder 
insoweit den ueberkreuzenden Kostenausgleich anzuwenden duerfe, indem ein 
Defizit bei einzelnen Dienstleistungszweigen mit niedrigeren Gebuehren 
durch UEberschuesse in anderen Dienstleistungszweigen mit hoeheren 
Gebuehren wieder ausgeglichen werde.

III.

1.  Die drei Beschwerdefuehrer sind Fernsprechteilnehmer und haben die 
ihnen nach Erlass der Gebuehrenverordnung 1964 zugegangenen erhoehten 
Fernmelderechnungen beanstandet. Die Beschwerdefuehrer B... und J... 
haben die Rechnungen fuer den Monat August 1964 zwar zunaechst bezahlt, um 
eine Sperrung ihrer Anschluesse zu vermeiden, dann aber den Betrag, um den 
die Gebuehren durch die Gebuehrenverordnung 1964 erhoeht waren, durch Klage 
beim Amtsgericht von der Deutschen Bundespost zurueckverlangt. Im Fall B 
... wies das Amtsgericht Frankfurt/ Main die ueber insgesamt 18,98 DM 
erhobene Klage durch Schiedsurteil vom 23. Oktober 1965 - 319 C 1614/64 - 
ab; die Klage des Beschwerdefuehrers J ... auf insgesamt 6.- DM wies das 
Amtsgericht Duesseldorf durch Schiedsurteil vom 1. September 1965 - 18 C 
427/65 - ebenfalls ab. Der Beschwerdefuehrer Dr. S... hat seine Rechte 
nach erfolglosem Widerspruch im Verwaltungsstreitverfahren verfolgt. Das 
Verwaltungsgericht Hamburg hat seine Klage durch Urteil vom 12. Januar 
1966 - V VG 179/65 abgewiesen; Berufung und zugelassene Revision blieben 
erfolglos.

2.  In allen drei Faellen haben die Beschwerdefuehrer gegen die ergangenen 
Urteile Verfassungsbeschwerde erhoben. Sie ruegen die Verletzung ihrer 
Grundrechte aus Art. 2 Abs. 1, 3 und 14 GG. Sie sind der Auffassung, die 
Gebuehrenverordnung 1964 sei ungueltig, weil sie gegen Art. 80 Abs. 2 GG 
verstosse; ausserdem sei ihre Ermaechtigungsgrundlage (Par 14 PostVwG) 
wegen Verstosses gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG verfassungswidrig. Im 
einzelnen tragen die Beschwerdefuehrer unter Hinweis auf Bettermann (BB 
1965 S. 65 ff.), Jecht (DOEV 1964, S. 545) und Maunz-Duerig (Kommentar 
zum GG, Anm. 23 zu Art. 80) vor:

a) Die Gebuehrenverordnung 1964 verstosse gegen Art. 80 Abs. 2 GG, weil 
sie ohne Zustimmung des Bundesrates ergangen sei. Der Vorbehalt 
anderweitiger bundesgesetzlicher Regelung in dieser Vorschrift bedeute 
nicht, dass das dort ausdruecklich genannte Zustimmungserfordernis ohne 
Zustimmung des Bundesrates beseitigt werden koenne. Deshalb haette das 
Postverwaltungsgesetz, dessen Par 14 im letzten Satz bestimme, dass die 
Benutzungsverordnungen nicht der Zustimmung des Bundesrates beduerfen, 
seinerseits nicht ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen werden duerfen.

b) Selbst wenn Par 14 PostVwG nicht als zustimmungsbeduerftige Vorschrift 
angesehen werde, sei sie wegen Verstosses gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG 
verfassungswidrig, weil Inhalt, Zweck und Ausmass der dem Verordnunggeber 
erteilten Ermaechtigung im Gesetz nicht genuegend bestimmt seien. 
Insbesondere das Ausmass der Ermaechtigung sei nicht voraussehbar, so dass 
der einzelne Fernsprechteilnehmer einer willkuerlichen Gebuehrenregelung 
ausgesetzt sei. Dies ergebe sich vor allem aus der Tatsache, dass der 
Dienstleistungszweig Fernmeldewesen seit jeher Ueberschuesse abwerfe, die 
dann zum Ausgleich von Defiziten anderer Dienstleistungszweige der 
Deutschen Bundespost verwendet wuerden. Da diese Defizite erheblichen 
Schwankungen unterlaegen, sei nicht voraussehbar, in welchem Umfang z. B. 
die Telefongebuehren jeweils manipuliert wuerden, um den angestrebten 
Ausgleich des Gesamthaushaltes der Deutschen Bundespost zu erreichen. 
Dadurch wuerden sowohl das fuer die Gebuehrenerhebung bedeutsame 
Kostendeckungsprinzip als auch das AEquivalenzprinzip verletzt. Abgesehen 
von der wie in allen nach wirtschaftlichen Grundsaetzen gefuehrten 
Gewerbebetrieben zu fordernden Kostendeckung innerhalb eines selbstaendigen 
Dienstleistungszweiges habe die Gebuehrenerhoehung insofern eine 
abschreckende Wirkung, als sich viele Fernsprechteilnehmer die Frage 
stellten, ob sie sich kuenftig noch ein Telefon leisten koennten. Auch 
darin liege ein Eingriff in die nach Art. 2 Abs. 1 GG geschuetzte 
Handlungsfreiheit; zugleich verstosse die Regelung mittelbar gegen die Art. 
3 und 14 GG. Denn dieser Abschreckungswirkung stehe keine verbesserte 
Gegenleistung gegenueber.

c) Bei der Gebuehrenerhoehung handle es sich um eine verdeckte Steuer; sie 
sei zur Erfuellung der Aufgaben im Telefondienst nicht erforderlich, 
sondern werde vielmehr ausser zum Ausgleich defizitaerer anderer 
Dienstleistungszweige dazu benutzt, die Ablieferungspflicht der Post 
gegenueber dem Bund nach Par 21 PostVwG zu erfuellen. Steuerlasten seien 
aber von der Allgemeinheit und nicht nur von einem begrenzten Personenkreis 
- hier den Fernsprechteilnehmern - zu tragen; sie duerften ueberdies nicht 
vom Bundespostminister auferlegt werden. Darueber hinaus wirke sich die 
fuer alle Fernsprechteilnehmer gleiche Gebuehrenerhoehung ohne die 
Moeglichkeit einer Staffelung nach sozialen Gesichtspunkten zu einer 
verschiedenen Belastung des einzelnen aus, die das Sozialstaatsprinzip in 
Verbindung mit der persoenlichen Handlungsfreiheit des einzelnen und das 
Prinzip der Verhaeltnismaessigkeit verletze.

d) Der Beschwerdefuehrer J... ruegt schliesslich die Gebuehrenerhoehung 
zumindest hinsichtlich der Grundgebuehr auch insoweit als 
verfassungswidrig, als sie gemaess Par 2 Gebuehrenverordnung 1964 in 
Verbindung mit Par 18 Abs. 2 FernsprO wegen Fehlens eines 
ausserordentlichen Kuendigungsrechts von dem einzelnen Fernsprechteilnehmer 
fruehestens zum 1. September 1964 durch eine fristgemaesse Kuendigung 
wieder haette abgewendet werden koennen. Der Eingriffsakt hinsichtlich der 
Grundgebuehr fuer August 1964 sei nach dem auch fuer hoheitliche 
Gebuehrenerhoehungen massgebenden rechtsstaatlichen Grundsatz des 
Vertrauensschutzes nicht gerechtfertigt.

IV.

Der Bundesminister fuer das Post- und Fernmeldewesen hat sich wie folgt
geaeussert:

1.  Die Verfassungsbeschwerden B... und J... seien unzulaessig. Der 
Beschwerdefuehrer B... habe formell nur die Verletzung des Art. 14 GG 
geruegt, der nach der staendigen Rechtsprechung des 
Bundesverfassungsgerichts durch die Auferlegung von Geldleistungspflichten 
nicht verletzt sein koenne. Die Verfassungsbeschwerde des 
Beschwerdefuehrers J... richte sich ihrem Wortlaut nach nur gegen die 
Gebuehrenverordnung 1964, nicht jedoch auch gegen das Urteil des 
Amtsgerichts Duesseldorf vom 1. September 1965. Ausserdem sei 
zweifelhaft, ob sich der Beschwerdefuehrer J... auf eine Verletzung des 
Art. 2 Abs. 1 GG berufen koenne. Das Bundesverfassungsgericht habe zwar 
wiederholt ausgesprochen, dass jedermann im Wege der Verfassungsbeschwerde 
geltend machen koenne, ein ihn in seiner Handlungsfreiheit beschraenkendes 
Gesetz gehoere nicht zur verfassungsmaessigen Ordnung. Es habe sich aber 
bei den vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Faellen durchweg um 
solche der Eingriffsverwaltung gehandelt; es bleibe also offen, ob die 
genannten Grundsaetze auch im Bereich der gewaehrenden Verwaltung 
anzuwenden seien.

2. Jedenfalls seien die Verfassungsbeschwerden und auch die Vorlage des
Verwaltungsgerichts Kassel unbegruendet:

a) Art. 80 Abs. 2 GG schreibe zwar fuer Rechtsverordnungen eines 
Bundesministers ueber Grundsaetze und Gebuehren fuer die Benutzung von 
Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens die Zustimmung des Bundesrates 
vor; dies gelte jedoch nur "vorbehaltlich anderweitiger bundesgesetzlicher 
Regelung". Fuer diese anderweitige Regelung, die in Par 14 Satz 2 PostVwG 
getroffen worden sei, beduerfe es nicht der Zustimmung des Bundesrates, da 
die Faelle, in denen die Zustimmung des Bundesrates zu einem Gesetz 
erforderlich sei, im Grundgesetz abschliessend enumerativ aufgefuehrt 
seien. Ein Hinweis auf die Zustimmungsbeduerftigkeit der "anderweitigen 
bundesgesetzlichen Regelung" fehle aber in Art. 80 Abs. 2 GG.

b) Im uebrigen habe der Bundesrat das Zustandekommen des 
Postverwaltungsgesetzes in seiner entscheidenden Sitzung vom 19. Juni 1953 
mit Mehrheit gewollt. Die etwa notwendige Zustimmung muesse daher nach den 
Ausfuehrungen des Bundesverfassungsgerichts in dem Beschluss vom 12. 
November 1958 (BVerfGE 8, 274 (297)) als erteilt angenommen werden.

c) Par 14 PostVwG verstosse auch nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG.

aa) Der Zweck der Ermaechtigung lasse sich eindeutig aus dem Zusammenhang der
Vorschriften des Postverwaltungsgesetzes, insbesondere aus dessen Par 15
ermitteln, wonach die Bundespost ihren Haushalt so aufzustellen und
durchzufuehren habe, dass sie die zur Erfuellung ihrer Aufgaben und
Verpflichtungen notwendigen Ausgaben aus ihren Einnahmen bestreiten koenne.
Diese Einnahmen ergaeben sich wiederum nur aus den verschiedenen
Gebuehrenaufkommen.

bb) Das Ausmass der Gebuehren werde durch das AEquivalenzprinzip 
entscheidend mitbestimmt, in dessen Rahmen sowohl Par 2 (Beachtung der 
Grundsaetze der Wirtschafts-, Finanz- und Sozialpolitik der Bundesrepublik) 
als auch die ParPar 20 (Ruecklagenbildung) und 21 (Ablieferungspflicht an 
den Bund) PostVwG in Verbindung mit der historisch gewachsenen 
Verordnungspraxis zu beruecksichtigen seien.

cc) Soweit das Verwaltungsgericht Kassel das Fehlen von ins einzelne 
gehenden Vorschriften ueber Eigenkapitalbildung, Fremdfinanzierung und den 
Kostenausgleich zwischen den einzelnen Dienstleistungszweigen der 
Bundespost ruege, ueberspanne es die Anforderungen an den 
Bestimmtheitsgrundsatz. Bei einer derart grossen, staendigen 
Veraenderungen und vielschichtigen sozialpolitischen Verpflichtungen 
unterworfenen Leistungsverwaltung wie der Bundespost duerften die Grenzen 
fuer die Gebuehrenpolitik nicht zu eng gezogen werden. Es muesse vielmehr 
die Moeglichkeit bestehen, betriebs- und finanzwirtschaftliche Grundsaetze 
unter Beruecksichtigung des gesetzlich fixierten Monopols und der sonstigen 
politischen Verpflichtungen jeweils entsprechend anzuwenden. Dazu gehoere 
auch die Gewinnerzielung zum Zwecke der Eigenkapitalbildung, mit deren 
Hilfe ueber Investitionen auf lange Sicht sogar eine Gebuehrensenkung zu 
erzielen sei.

dd) Abwegig sei schliesslich die Auffassung des Beschwerdefuehrers Dr.S 
..., die Gebuehrenerhoehung sei wegen der in Par 21 PostVwG bestimmten 
Ablieferungspflicht an den Bund teilweise eine "verkappte Steuer". Nach 
betriebs- und finanzwirtschaftlichen Grundsaetzen seien Steuern ebenso wie 
personelle und sachliche Kosten in allen Faellen kostenbildende Faktoren, 
die bei der Bemessung von Preisen und Gebuehren, den Entgelten von Waren 
und Dienstleistungen, beruecksichtigt werden muessten, ohne dass hierdurch 
Preise oder Gebuehren zu einer "Steuer" wuerden.

3.  Die Gebuehrenordnung 1964 selbst ueberschreite den Rahmen der 
Ermaechtigung in Par 14 PostVwG nicht. Sie verstosse jedenfalls nicht 
gegen gebuehrenrecht- liche Grundsaetze, insbesondere nicht gegen das 
Kostendeckungsprinzip und gegen das Aequivalenzprinzip. Das 
Kostendeckungsprinzip gelte in seiner absoluten Konsequenz nur dort, wo es 
gesetzlich vorgeschrieben sei. Eine solche Bestimmung gebe es im Postrecht 
nicht. Das Aequivalenzprinzip sei gewahrt. Die streitige 
Gebuehrenerhoehung halte sich in maessigen Grenzen und entspreche im 
uebrigen den gesteigerten und sich noch staendig verbessernden Leistungen, 
insbesondere beim Selbstwaehlferndienst im Inland und mit dem Ausland. Die 
Gebuehrenerhoehung habe auch zu keiner Abschreckung der 
Fernsprechteilnehmer gefuehrt. Im Gegenteil halte die Nachfrage nach neuen 
Anschluessen unvermindert an. Preiserhoehungen habe die Gebuehrenerhoehung 
ebenfalls nicht ausgeloest.

4.  Auch der Gleichheitssatz sei nicht verletzt, weil die Finanzpolitik der 
Post und auch die Gebuehrenfestsetzung im einzelnen nicht von sachfremden 
Erwaegungen beeinflusst seien.

5.  Auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Gebuehrenverordnung 1964 sei 
verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Das Fernsprechverhaeltnis sei 
kein Vertragsverhaeltnis, sondern ein oeffentlich-rechtliches 
Nutzungsverhaeltnis, das durch die Aenderung der Nutzungsbedingungen 
einseitig geaendert werden koenne. Das Rechtsstaatsprinzip und der sich 
daraus ergebende Anspruch des Buergers auf Rechtssicherheit und 
Vertrauensschutz fordere nicht, dass dem Buerger bei der Auferlegung einer 
Mehrbelastung die Moeglichkeit einer sofortigen Beendigung des 
Nutzungsverhaeltnisses eingeraeumt werden muesse. Dies koenne insbesondere 
dann nicht gelten, wenn es sich - wie hier - um eine geringfuegige 
Mehrbelastung fuer die Dauer eines Monats (August 1964) handle.

6.  Zur Stuetzung seiner Rechtsauffassung hat der Bundespostminister ein 
Rechtsgutachten von Prof. Dr. Maunz vorgelegt.

V.

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich gemaess Par 82 Abs. 4 BVerfGG im 
Normenkontrollverfahren dahin geaeussert, dass sein VII. Senat den Par 14 
PostVwG in staendiger Rechtsprechung fuer mit dem Grundgesetz vereinbar 
halte.

B.

Die Vorlage des Verwaltungsgerichts Kassel und die Verfassungsbeschwerden 
sind zu gemeinsamer Entscheidung verbunden worden.

Die Vorlage und die Verfassungsbeschwerden sind zulaessig.

1.  Dass der Beschwerdefuehrer J ... nicht ausdruecklich die Aufhebung des 
Urteils des Amtsgerichts Duesseldorf vom 1. September 1965 beantragt, 
sondern es nur in der Begruendung seiner Verfassungsbeschwerde erwaehnt 
hat, macht diese nicht unzulaessig, weil das mit der Verfassungsbeschwerde 
verfolgte Ziel sich eindeutig aus dem Zusammenhang der Ausfuehrungen ergibt 
(vgl. BVerfGE 7, 111 (114)).

2.  Auch wenn nicht alle Beschwerdefuehrer den Art. 2 Abs. 1 GG 
ausdruecklich als verletzt ruegen, ist ihr Vorbringen dahin zu verstehen, 
dass nach ihrer Meinung die gegen sie ergangenen Urteile auf 
Rechtsvorschriften beruhen, die nicht zur verfassungsmaessigen Ordnung 
gehoeren und die sie in ihrer durch Art. 2 Abs. 1 GG gewaehrleisteten 
wirtschaftlichen Handlungsfreiheit beschraenken. Art. 2 Abs. 1 GG kann 
auch im Bereich der gewaehrenden Verwaltung verletzt sein, wenn es sich bei 
den Vorschriften, von denen behauptet wird, sie gehoerten nicht zur 
verfassungsmaessigen Ordnung, wie hier, um solche handelt, die eine Gebuehr 
fuer eine Leistung erhoehen.

C.-I.

Das Postverwaltungsgesetz durfte nur mit Zustimmung des Bundesrates ergehen,
weil sein Par 14 Satz 2 anordnet, dass die Benutzungsverordnungen nicht der
Zustimmung des Bundesrates beduerfen.

1.  Art. 80 Abs. 2 GG fuehrt als Rechtsverordnungen der Bundesregierung 
oder eines Bundesministers, die in der Regel der Zustimmung des Bundesrates 
beduerfen, an erster Stelle und ausdruecklich die Verordnungen ueber 
Grundsaetze und Gebuehren fuer die Benutzung der Einrichtungen der 
Bundeseisenbahnen und des Post- und Fernmeldewesens auf, weil die Laender 
seit jeher ein legitimes Interesse an der Gestaltung der Tarife fuer die 
Benutzung dieser Einrichtungen haben. So hatte schon die Weimarer 
Reichsverfassung, in der das foederalistische Prinzip wesentlich schwaecher 
ausgepraegt war als im Grundgesetz, in Art. 88 Abs. 3 vorgesehen, dass 
die Verordnungen der Reichsregierung ueber Grundsaetze und Gebuehren fuer 
die Benutzung der Verkehrseinrichtungen der Reichspost der Zustimmung des 
Reichsrates bedurften. Diese Verfassungsbestimmung ist aller- dings durch 
das Reichspostfinanzgesetz vom 18. Maerz 1924 (RGBl. I S. 287) 
aufgehoben worden. Aber auch in diesem Gesetz ist die foederalistische 
Tendenz in Par 6 Abs. 3 noch zu erkennen. Danach konnte der 
Reichspostminister gegen einen Beschluss des Verwaltungsrates die 
Entscheidung der Reichsregierung anrufen. Die Entscheidung der 
Reichsregierung war aufzuheben, wenn Reichsrat und Reichstag dies binnen 
drei Monaten durch uebereinstimmende Beschluesse forderten. Es wuerde dem 
im Grundgesetz staerker ausgepraegten foederalistischen Prinzip 
zuwiderlaufen, wenn das speziell bei Benutzungsverordnungen fuer Post und 
Eisenbahn geforderte Zustimmungsrecht des Bundesrates durch einfaches 
Bundesgesetz ohne seine Zustimmung beseitigt werden koennte. Damit wuerde 
dieses Zustimmungsrecht weitgehend gegenstandslos.

2.  Der Vorbehalt in Art. 80 Abs. 2 GG bezieht sich nicht nur auf die 
Rechtsverordnungen ueber Grundsaetze und Gebuehren fuer die Benutzung von 
Post und Eisenbahn, sondern auch - "sowie" - auf Rechtsverordnungen, die 
aufgrund von Bundesgesetzen ergehen, die der Zustimmung des Bundesrates 
beduerfen. Es waere aber von der Natur der Sache her widersinnig und 
wuerde zu einer von der Verfassung nicht gewollten Verkuerzung der 
Mitwirkung des Bundesrates an der Rechtsetzung fuehren, wenn das 
Erfordernis der Zustimmung zu diesen Rechtsverordnungen durch ein spaeteres 
einfaches Bundesgesetz ohne Zustimmung des Bundesrates beseitigt werden 
koennte. Daraus folgt, man kann den Satz "vorbehaltlich anderweitiger 
bundesgesetzlicher Regelung", da er fuer beide Fallgruppen gilt, nicht 
dahin auslegen, dass damit auch ein einfaches Bundesgesetz und nicht nur 
ein Zustimmungsgesetz gemeint sein kann. Dabei kann hier offen bleiben, ob 
das spaetere, das Zustimmungsgesetz aendernde Gesetz nicht auch wegen der 
AEnderung eines Zustimmungsgesetzes der Zustimmung des Bundesrates 
beduerfte.

3.  Diese Auslegung des Vorbehalts kann nicht durch den Einwand widerlegt 
werden, dass die Faelle, in denen ein Bundesgesetz der Zustimmung des 
Bundesrates beduerfe, im Grundgesetz abschliessend enumerativ aufgefuehrt 
seien. Das Bundesverfassungsgericht hat zwar in einem Gutachten des 
Plenums fuer den Bundespraesidenten vom 22. November 1951 aufgrund des 
inzwischen aufgehobenen Par 97 Abs. 2 BVerfGG ausgesprochen, dass die 
Faelle, in denen ein Gesetz der Zustimmung des Bundesrates beduerfe, im 
Grundgesetz einzeln ausdruecklich aufgefuehrt seien (BVerfGE 1, 76 (79)). 
Das Gericht hat aber in seiner Entscheidung vom 15. Juli 1969 zum 
Eisenbahnkreuzungsgesetz (BVerfGE 26, 338) die Zustimmung des Bundesrates 
auch in einem Fall fuer notwendig gehalten, der im Grundgesetz nicht 
ausdruecklich geregelt ist. Nach Par 16 Abs. 2 des 
Eisenbahnkreuzungsgesetzes kann der Bundesminister fuer Verkehr mit 
Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften erlassen. 
Art. 84 Abs. 2 und Art. 85 Abs. 2 Satz 1 GG ermaechtigen einerseits die 
Bundesregierung zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften, enthalten 
aber andererseits kein Verbot, durch Bundesgesetz auch einen 
Ressortminister zum Erlass allgemeiner Verwaltungsvorschriften zu 
ermaechtigen. Aus der foederativen Bedeutung von Art. 84 Abs. 2 und Art. 
85 Abs. 2 Satz 1 GG hat das Bundesverfassungsgericht den Schluss gezogen, 
dass auch in diesem vom Grundgesetz nicht ausdruecklich geregelten Fall 
eine Ermaechtigung an einen einzelnen Bundesminister zum Erlass allgemeiner 
Verwaltungsvorschriften nur durch ein Gesetz mit Zustimmung des Bundesrates 
erteilt werden koenne (BVerfGE a.a.O., S. 399).

4.  Unerheblich ist in diesem Zusammenhang die Tatsache, dass der Bundesrat 
in dem 24-koepfigen Verwaltungsrat der Bundespost durch fuenf von ihm 
vorgeschlagene Mitglieder vertreten ist. Denn abgesehen von der geringen 
Einflussmoeglichkeit einer solchen Minderheit koennen die Beschluesse des 
Verwaltungsrates von der Bundesregierung nach Par 13 PostVwG wieder 
aufgehoben werden. Ebensowenig kann als Argument gegen die 
Zustimmungsbeduerftigkeit der anderweitigen bundesgesetzlichen Regelung in 
Art. 80 Abs. 2 GG der Hinweis darauf dienen, dass der Bundesrat auch beim 
Zustandekommen eines nichtzustimmungsbeduerftigen Gesetzes keineswegs 
voellig ausgeschaltet ist (vgl. BVerwGE 28, 36 (41)). Nach der Ordnung 
des Grundgesetzes ist der Bundesrat beim Gesetzgebungsverfahren nie 
"voellig ausgeschaltet", sondern muss immer in irgendeiner Form beim 
Zustandekommen eines Gesetzes mitwirken. Wenn die Verfassung ausdruecklich 
bestimmt oder dahin zu interpretieren ist, dass ein Gesetz der Zustimmung 
des Bundesrates bedarf, kann es ohne diese Zustimmung gueltig nicht 
zustandekommen.

5. Diese Entscheidung ist mit 5 gegen 3 Stimmen ergangen.

II.

Der Bundesrat hat dem Postverwaltungsgesetz die nach Art. 80 Abs. 2 GG
erforderliche Zustimmung erteilt.

1. Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates beduerfen, sind nur dann
zustandegekommen, wenn der Bundesrat mit der Mehrheit seiner Stimmen
beschlossen hat, ihnen zuzustimmen (Art. 78 und Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GG).
Aus der Tatsache, dass das Gesetzgebungsverfahren ein formales Verfahren 
ist, folgt, dass der Bundesrat, falls er einem Gesetz zustimmen will, 
grundsaetzlich seine Zustimmung ausdruecklich beschliessen muss 
(BVerfGE 8, 274 (296)).

2.  Weder das Grundgesetz noch die Geschaeftsordnung des Bundesrates vom 8. 
September 1950 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. November 1950 
(BGBl. S. 768) schreiben fuer die Beschlussfassung ueber die Zustimmung 
zu Gesetzen eine bestimmte Form oder eine bestimmte Formulierung der 
gefassten Beschluesse vor. Aus Art. 52 Abs. 3 Satz 1 GG ergibt sich 
lediglich, dass ueber die Zustimmung zu einem Gesetz abgestimmt werden muss 
und dass ein Beschluss nur dann gefasst ist, wenn sich mindestens die 
Mehrheit der Stimmen des Bundesrates fuer den Antrag erklaert hat (BVerfGE 
8, 274 (297)). Erst die Geschaeftsordnung des Bundesrates vom 31. Juli 
1953 (Bekanntmachung vom 27. August 1953 - BGBl. II S. 527 -) enthaelt 
ebenso wie die zur Zeit gueltige Fassung vom 1. Juli 1966 (BGBl. I S. 
437) die Abstimmungsregel, Abstimmungsfragen so zu fassen, dass sich aus 
der Abstimmung zweifelsfrei ergibt, ob der Bundesrat mit der Mehrheit der 
Stimmen beschlossen hat, z. B. einem vom Bundestag beschlossenen Gesetz 
zuzustimmen. In Par 28 Abs. 2 der im Zeitpunkt der Beratungen zum 
Postverwaltungsgesetz gueltigen Geschaeftsordnung des Bundesrates vom 8. 
September 1950 war dagegen lediglich die Angabe des Stimmenverhaeltnisses 
bei Beschlussfassungen im jeweiligen Sitzungsbericht vorgeschrieben.

3.  Wenn mithin ein aus dem Abstimmungsergebnis zu entnehmender Beschluss, 
dem Gesetz zuzustimmen, nicht ausdruecklich entsprechend formuliert worden 
ist, kann - jedenfalls bis zum Inkrafttreten der Geschaeftsordnung des 
Bundesrates vom 31. Juli 1953 - trotzdem angenommen werden, dass der 
Bundesrat dem betreffenden Gesetz zugestimmt hat, wenn besondere Umstaende 
bei der Beratung und Beschlussfassung eindeutig erkennen lassen, dass der 
Bundesrat mit der Vorlage einverstanden war und das Zustandekommen des 
Gesetzes gewollt hat (so schon fuer das Preisgesetz BVerfGE 8, 274 (297)).

4.  Solche besonderen Umstaende lagen bei der Beratung und Beschlussfassung 
des Bundesrates ueber das Postverwaltungsgesetz vor. Der Berichterstatter 
des Ausschusses fuer Post und Verkehr, Senator Dr. Klein, hat in der 108. 
Sitzung des Bundesrates vom 22. Mai 1953 (SitzBer. BR S. 267 A-C) u. a. 
folgendes ausgefuehrt:

  "... Der Rechtsausschuss hat ferner geprueft, ob das Gesetz wegen
   der Bestimmung des Par 3 (Vermoegen) auf Grund des Art. 134 GG
   der Zustimmung des Bundesrats beduerfe. Nachdem das Gesetz ueber
   das Vermoegen der Bundespost aber heute erschienen ist, wird die
   Frage zu verneinen sein. ... Da es mit Zustimmung des Bundesrates
   erlassen wurde, duerfte dem Erfordernis des Art. 134 Abs. 4 GG Genuege
   geleistet sein. ...
   ... Der Rechtsausschuss hat vorgeschlagen, zunaechst darueber
   abzustimmen, ob eine Zustimmungsbeduerftigkeit des Gesetzes nach
   Art. 134 Abs. 4 GG gegeben sei oder nicht. Ich muss dies als
   Berichterstatter vortragen, moechte aber nochmals auf meine
   Ausfuehrungen ueber die inzwischen eingetretene AEnderung der Rechtslage
   verweisen, die eine solche Abstimmung m. E. unnoetig macht. ..."

In der folgenden Aussprache wurde die Frage der Zustimmungsbeduerftigkeit 
nicht mehr eroertert. Nach Schluss der Aussprache liess Vizepraesident 
Altmeier ueber die Zustimmungsbeduerftigkeit abstimmen, die mit Mehrheit 
bejaht wurde (SitzBer. BR S. 268 A/B). Gleichzeitig wurde auf den Antrag 
Hamburgs beschlossen, Par 14 Satz 2 PostVwG zu streichen und deshalb den 
Vermittlungsausschuss nach Art. 77 Abs. 2 GG anzurufen (BR- Drucks. Nr. 
189/53).

In seiner Sitzung vom 1. Juni 1953 lehnte der Vermittlungsausschuss die 
Streichung des Par 14 Satz 2 PostVwG ab. In der 110. Sitzung des 
Bundesrates vom 19. Juni 1953 (Sitz- Ber. BR S. 285 A/B) teilte der 
Berichterstatter, Senator Dr. Klein, mit, der Ausschuss fuer Post und 
Verkehr koenne dem Bundesrat trotz des ablehnenden Beschlusses des 
Vermittlungsausschusses nicht empfehlen, gemaess Art. 77 Abs. 3 GG gegen 
das Gesetz Einspruch einzulegen. Das Einspruchsverfahren haette mit hoher 
Wahrscheinlichkeit zur Folge, dass dieses wichtige Gesetz innerhalb der in 
Kuerze zu Ende gehenden Legislaturperiode nicht mehr zustandekommen wuerde; 
auch haette ein Einspruch kaum Aussicht auf Erfolg.

Zur Frage der Zustimmungsbeduerftigkeit aeusserte Senator Dr. Klein, dass 
nach einstimmiger Auffassung des Ausschusses fuer Post und Verkehr nach der 
Verabschiedung des Gesetzes ueber die vermoegensrechtlichen Verhaeltnisse 
der Deutschen Bundespost vom 21. Mai 1953 (BGBl. I S. 225) das 
Postverwaltungsgesetz nicht mehr zustimmungsbeduerftig sei. 
Staatssekretaer Dr. Ringelmann (SitzBer. BR S. 285 C/D) wies darauf hin, 
dass der Bundesrat in seiner Sitzung vom 22. Mai 1953 mit grosser Mehrheit 
aufgrund ausdruecklicher Abstimmung die Zustimmungsbeduerftigkeit des 
vorliegenden Gesetzentwurfs bejaht habe. Er stellte den Antrag, "die 
Zustimmung nach Art. 78 GG zu versagen oder allenfalls nach Art. 77 Abs. 
3 Satz 1 GG Einspruch einzulegen". Er hielt es fuer unbedingt notwendig, 
dass die Benutzungsverordnungen nur mit Zustimmung des Bundesrates erlassen 
werden koennten. Bei der folgenden Abstimmung ergab sich weder fuer den 
Antrag, dem Gesetz die Zustimmung zu versagen, noch fuer den Hilfsantrag, 
Einspruch einzulegen, eine Mehrheit (SitzBer. BR S. 286 B).

Nach diesem Gang der Beratung und Abstimmung im Plenum des Bundesrates ist 
davon auszugehen, dass der Bundesrat dem Postverwaltungsgesetz zugestimmt 
hat. Er hat - aus welchen Gruenden auch immer - die 
Zustimmungsbeduerftigkeit des Gesetzes bejaht, aber die Versagung der 
Zustimmung abgelehnt und auch keinen Einspruch eingelegt. Das genuegt den 
unten C II 3 dargelegten Voraussetzungen. 

5.  Diese Entscheidung ist mit 6 gegen 2 Stimmen ergangen.

III.

Par 14 PostVwG verstoesst nicht gegen Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG.

1.  Nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG koennen die Bundesregierung, ein 
Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermaechtigt werden, 
Rechtsverordnungen zu erlassen. Par 14 PostVwG ermaechtigt den 
Bundesminister fuer das Post- und Fernmeldewesen, nach Massgabe der 
Beschluesse des Verwaltungsrates oder der Bundesregierung und im 
Einvernehmen mit dem Bundesminister fuer Wirtschaft die Rechtsverordnungen 
ueber Gebuehren fuer die Benutzung der Einrichtungen des Post- und 
Fernmeldewesens zu erlassen. Der Verwaltungsrat besteht gemaess Par 5 Abs. 
2 PostVwG aus 24 Mitgliedern, und zwar

  5 Vertretern des Deutschen Bundestages,
  5 Vertretern des Bundesrates,
  5 Vertretern der Gesamtwirtschaft,
  7 Vertretern des Personals der Deutschen Bundespost, die
    den bei dieser vertretenen Gewerkschaften angehoeren und
    je 1 Sachverstaendigen auf dem Gebiet des Nachrichten- und
    Finanzwesens.

Die Bundesregierung beruft die Mitglieder aufgrund von Vorschlaegen fuer 
die Dauer einer Wahlperiode des Deutschen Bundestages in den Verwaltungsrat 
(ParPar 7 und 8 PostVwG). Der Verwaltungsrat beschliesst u. a. nach Par 
12 Abs. 1 Nr. 4 PostVwG ueber die Bedingungen fuer die Benutzung der 
Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens einschliesslich der 
Gebuehrenbemessung. Ist der Bundesminister der Auffassung, dass ein 
Beschluss des Verwaltungsrates im Interesse des Bundes nicht verantwortet 
werden kann, so kann er binnen vier Wochen den Beschluss der 
Bundesregierung zur Entscheidung vorlegen (Par 13 Abs. 1 PostVwG). Die 
Bundesregierung hat innerhalb von sechs Wochen, gerechnet von der 
Mitteilung des Beschlusses des Verwaltungsrates an den Minister, zu 
entscheiden (Par 13 Abs. 2 PostVwG).

2.  Durch die Vorschrift des Par 14 Satz 1 PostVwG, wonach der 
Bundesminister Rechtsverordnungen u. a. "nach Massgabe der Beschluesse des 
Verwaltungsrates" erlaesst, wird weder der durch Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG 
festgelegte Kreis der Delegatare einer Verordnungsermaechtigung erweitert, 
noch wird das Prinzip der parlamentarischen Ministerverantwortlichkeit 
verletzt.

a) Erlassen werden die Verordnungen immer nur vom Minister. Er allein ist 
auch der Leiter der Verwaltung und dafuer verantwortlich, dass die 
Bundespost nach den Grundsaetzen der Politik der Bundesrepublik Deutschland 
verwaltet wird (Par 2 Abs. 1 PostVwG).

b) Der Verwaltungsrat wirkt bei den Entscheidungen des Ministers nicht 
gleichberechtigt mit, wie es etwa die Bundesminister fuer Wirtschaft oder 
Verkehr nach Par 14 Satz 1 PostVwG ("im Einvernehmen") tun. Der 
Verwaltungsrat kann ausser im Falle des Par 12 Abs. 4 PostVwG (Fragen von 
allgemeiner Bedeutung) von sich aus keine Antraege stellen, sondern hat nur 
ueber Vorlagen des Ministers zu entscheiden, wobei gemaess Par 12 Abs. 2 
PostVwG sein Schweigen nach Ablauf von drei Monaten als Zustimmung gilt.

c) Der Verwaltungsrat ist in seinen Entscheidungen nicht frei. So kann er 
z. B. nach Par 12 Abs. 5 PostVwG gegen den Widerspruch des Ministers 
weder eine Erhoehung der im Voranschlag vorgesehenen Ausgaben herbeifuehren 
noch Massnahmen beschliessen, die eine Verminderung der veranschlagten 
Einnahmen verursachen. Ausschlaggebend ist aber, dass nach Par 13 Abs. 1 
und 2 PostVwG auf Antrag des Ministers die Bundesregierung ueber 
Beschluesse des Verwaltungsrates entscheidet. Diese Bestimmung kann 
verfassungskonform nur dahin ausgelegt werden, dass die Bundesregierung als 
politisches Organ bei dieser Entscheidung voellig frei ist, also nicht 
darauf beschraenkt sein kann, die Beschluesse des Verwaltungsrates entweder 
aufzuheben oder zu bestaetigen; sie kann diese vielmehr auch inhaltlich 
umgestalten. Jeder Beschluss des Verwaltungsrates unterliegt im Rahmen des 
Par 13 Abs. 1 PostVwG der Entscheidung der Bundesregierung, also z. B. 
auch ein solcher, der eine vom Minister vorgeschlagene Gebuehrenerhoehung 
ablehnt.

3.  Da die Wirksamkeit der Beschluesse des Verwaltungsrates letztlich immer 
von der Entscheidung der Bundesregierung abhaengig ist, die selbst 
Delegatar einer Verordnungsermaechtigung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG 
sein kann, ist die in Par 14 Satz 1 PostVwG dem Bundesminister fuer das 
Post- und Fernmeldewesen erteilte Ermaechtigung, nach Massgabe der 
Beschluesse des Verwaltungsrates Rechtsverordnungen zu erlassen, 
verfassungsmaessig (so auch BVerwGE 28, 36 (44)).

4. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

IV.

Die in Par 14 Satz 1 PostVwG enthaltene Ermaechtigung zum Erlass von
Rechtsverordnungen ist auch mit Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG vereinbar. Sie ist
nach Inhalt, Zweck und Ausmass hinreichend bestimmt (vgl. auch BVerwGE 28, 36
(44 f.)).

1.  Inhalt, Zweck und Ausmass der Ermaechtigung muessen im Gesetz bestimmt 
werden. Das bedeutet nicht, dass Inhalt, Zweck und Ausmass der 
Ermaechtigung im Text des Gesetzes ausdruecklich bestimmt sein muessen. 
Vielmehr sind auch Ermaechtigungsnormen der Auslegung nach allgemeinen 
Grundsaetzen zugaenglich. Insbesondere ist der Sinnzusammenhang zu 
beruecksichtigen, in den die Ermaechtigung gestellt ist, und das Ziel, das 
die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt (vgl. BVerfGE 8, 274 (307)).

2.  a) Der Inhalt der Ermaechtigung ergibt sich unmittelbar aus Par 14 
PostVwG: naemlich u. a. Gebuehrenverordnungen fuer die Benutzung der 
Einrichtungen des Post- und Fernmeldewesens zu erlassen. Was unter Post- 
und Fernmeldewesen im Sinne des in Art. 73 Nr. 7 GG gleichlautend 
gebrauchten Begriffes zu verstehen ist, ergibt sich hinreichend deutlich 
aus der historischen Entwicklung und nach dem allgemeinen Sprachgebrauch 
(vgl. BVerfGE 12, 205 (226 f.)).

b) Der Zweck der Ermaechtigung ergibt sich aus den einzelnen Vorschriften 
des Postverwaltungsgesetzes, insbesondere aus seinem Par 15 Abs. 1. 
Danach muss die Bundespost, deren Vermoegen als Sondervermoegen des Bundes 
mit eigener Haushalts-und Rechnungsfuehrung von dem uebrigen Vermoegen des 
Bundes nach Par 3 Abs. 1 PostVwG getrennt zu halten ist, ihren Haushalt so 
aufstellen und durchfuehren, dass sie die zur Erfuellung ihrer Aufgaben und 
Verpflichtungen notwendigen Ausgaben aus ihren Einnahmen bestreiten kann. 
Zu diesen Ausgaben gehoeren nicht nur die Kosten fuer die von ihr 
angebotenen Dienste, sondern u. a. auch die gemaess Par 21 Abs. 3 
PostVwG an den Bund zu leistenden Ablieferungen in Hoehe von mindestens 6 
v.H. der Betriebseinnahmen, ferner die Bildung und Erhaltung einer 
Ruecklage von 100 Millionen DM zur Deckung von Fehlbetraegen nach Par 20 
Abs. 1 PostVwG. Hinzu kommen die staendigen hohen Ausgaben aus der 
Verpflichtung der Bundespost nach Par 2 Abs. 3 PostVwG, ihre betrieblichen 
Anlagen nach den Anforderungen des Verkehrs technisch weiter zu entwickeln 
und zu vervollkommnen. Im Rahmen der Haushalts- und Finanzpolitik muessen 
schliesslich die allgemeinen politischen Lasten der Bundespost (z. B. 
Versorgung der ehemaligen Angehoerigen der Deutschen Reichspost nach dem 
Gesetz zu Art. 131 GG) beruecksichtigt werden. Da andererseits nach Par 
15 Abs. 1 Satz 2 PostVwG Zuschuesse aus der Bundeskasse nicht geleistet 
werden, koennen die Mittel fuer die vielseitigen Aufwendungen im 
wesentlichen nur aus dem Gebuehrenaufkommen gewonnen werden, dessen Zweck 
damit hinreichend begrenzt ist.

c) Aus der Begrenzung des Zwecks der Ermaechtigung durch den Zusammenhang 
der genannten Bestimmungen in den ParPar 2 Abs. 3, 15 Abs. 1, 20 und 21 
PostVwG ist auch das Ausmass der Ermaechtigung erkennbar (vgl. so schon 
BVerfGE 4, 7 (22); 8, 274 (318)). Der Grundsatz, dass die Post ihre 
Ausgaben aus den Einnahmen bestreiten muss, die im wesentlichen nur aus den 
Gebuehren bestehen, zieht gleichzeitig eine Grenze fuer das Ausmass der 
Gebuehren. Ferner sollen nach Par 22 Abs. 2 PostVwG Kredite nur zur 
Schaffung von Anlagewerten aufgenommen werden; ihre Verzinsung und Tilgung 
aus den Gesamtbetriebseinnahmen muss dauernd gewaehrleistet sein. Damit 
ist zugleich ausgesagt, dass die sonstigen Ausgaben aus den Einnahmen 
finanziert werden sollen.

Schon diese Vorschriften machen es unmoeglich, von der Ermaechtigung in Par 
14 PostVwG in nicht voraussehbarer Weise Gebrauch zu machen. Hinzu kommt, 
dass auch die historische Entwicklung unter Beruecksichtigung der 
bisherigen Verordnungspraxis im Post- und Fernmeldewesen sowie die 
Weltpostvertraege und die Vertraege ueber die Internationale Fernmeldeunion 
einschliesslich der dazu erlassenen Vollzugsordnungen das Ausmass der 
Ermaechtigung des Par 14 PostVwG beeinflussen und zugleich mitbestimmen. 
Die Weltpostvertraege und die Vertraege ueber die Internationale 
Fernmeldeunion mit ihren Vollzugsordnungen, die u. a. auch 
Auslandsgebuehren fuer postalische Dienste festsetzen, beeinflussen und 
begrenzen die Inlandsgebuehren insofern, als letztere in Deutschland stets 
unter dem entsprechenden Niveau der Auslandsgebuehren gelegen haben.

3.  Hiernach sind Inhalt, Zweck und Ausmass der Ermaechtigung hinreichend 
deutlich bestimmt. Deshalb koennen fuer die Bestimmtheit der Ermaechtigung 
nicht noch zusaetzlich ins einzelne gehende gesetzliche Vorschriften ueber 
die Eigenkapitalbildung und ueber den Kostenausgleich zwischen den 
verschiedenen Dienstzweigen der Post verlangt werden. Dies wuerde die 
Anforderungen des Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG ueberspannen. Fuer einen 
Betrieb wie die Bundespost, der wegen seiner Monopolstellung verpflichtet 
ist, auch unwirtschaftliche Dienste anzubieten, kann das jedenfalls nicht 
gelten. Insoweit ist die Lage der Bundespost keine andere als die der 
Deutschen Bundesbahn, wie sie sich aus dem Bundesbahngesetz vom 13. 
Dezember 1951 (BGBl. I S. 955) ergibt. Fuer die Bundesbahn hat aber das 
Bundesverfassungsgericht den innerbetrieblichen Kostenausgleich als 
gerechtfertigt anerkannt (vgl. BVerfGE 16, 147 (175)).

4. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.

V.

Die Gebuehrenverordnung 1964 verletzt keine Grundrechte der Beschwerdefuehrer
und verstoesst auch nicht gegen das Rechtsstaatsprinzip.

1.  Art. 2 Abs. 1 GG ist nicht verletzt, weil die Verordnung auf einer 
gueltigen Ermaechtigung beruht und sich im Rahmen dieser Ermaechtigung 
haelt, also zur verfassungsmaessigen Ordnung gehoert.

2.  Die Gebuehrenerhoehung verstoesst auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG. 
Sie ist zwar fuer alle Fernsprechteilnehmer ziffernmaessig gleich und 
differenziert nicht nach Einkommen oder sozialer Stellung. Das ist aber 
bei Gebuehren dieser Art sachgerecht.

3.  Art. 14 GG ist auf die hier zu entscheidenden Faelle ueberhaupt nicht 
anwendbar. Die Rechtsbeziehungen der Beschwerdefuehrer zur Bundespost 
beruhen auf einem von ihnen freiwillig eingegangenen 
oeffentlich-rechtlichen Nutzungsverhaeltnis, das sie unter Einhaltung der 
gesetzlichen Kuendigungsfrist jederzeit loesen koennen.

4.  Die Gebuehrenverordnung 1964 ist am 21. Juli 1964 im Bundesanzeiger 
bekanntgemacht worden und am 1. August 1964 in Kraft getreten. Nach Par 
18 Abs. 2 FernsprO in Verbindung mit Par 2 Gebuehrenverordnung 1964 konnte 
jeder Teilnehmer das Nutzungsverhaeltnis fruehestens zum 1. September 1964 
kuendigen, musste also zumindest fuer den Monat August die erhoehten 
Gebuehren zahlen. Das verstoesst nicht gegen den aus dem 
Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Grundsatz des Vertrauensschutzes. Denn 
dieser Grundsatz schuetzt nicht die blosse Erwartung, dass z. B. ein 
bestimmter Steuersatz auch in Zukunft unveraendert fortbestehe (BVerfGE 14, 
76 (104)). Dasselbe gilt fuer Gebuehren- festsetzungen.

5.  Die Gebuehrenverordnung 1964 wahrt auch den Grundsatz der 
Verhaeltnismaessigkeit. Die Gebuehrenerhoehung steht nicht ausser 
Verhaeltnis zu den angebotenen Leistungen, weil die Fernsprecheinrichtungen 
nicht nur staendig verbessert worden sind, sondern die Kosten hierfuer 
mindestens in gleicher Hoehe gestiegen sind wie die Gebuehren. Abgesehen 
davon verursacht das dauernde Bereithalten der Einrichtungen des 
Fernsprechverkehrs staendig hoehere Leerkosten, weil die Zahl der 
Fernsprechanschluesse laufend zunimmt. Dies kommt wiederum jedem einzelnen 
Fernsprechteilnehmer zugute.

6. Diese Entscheidung ist einstimmig ergangen.


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