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Entscheidungen von Gerichten khd
Stand:  11.1.2001   (55. Ed.)  –  File: Recht/Gerichte.html




Hier werden einige wichtige Auszüge sowie Übersichten von Gerichtsentscheidungen in Sachen "Telekom" mit Quellenangaben, soweit sie mir übermittelt wurden, dokumentiert. Bitte beachten Sie, daß inzwischen auch das "German CyberLaw Project" in Marburg sowie "Online-Recht.de" in Berlin Gerichtsentscheidungen zum Telekommunikationsrecht archivieren und dokumentieren.

Hinweis: Diese Web-Seite gehört zum unabhängigen Internet- Magazin "Telekommunikation offline!" (kurz: "t-off"), das seit Dezember 1995 erscheint. Das Magazin setzt sich kritisch mit der Telekommunikation in Deutschland auseinander und zeigt auch auf, welche Möglichkeiten ein solch virtuelles Magazin durch Vernetzen menschlichen Wissens bieten kann. Alle im Magazin einmal publizierten Artikel und Dokumentationen sind auf Dauer im Internet archiviert sowie über das Suchen mit Stichwörtern (auch mit logischen Verknüpfungen) auffindbar.

  • 24.02.1970: Verfassungsbeschwerden gegen die Gebührenerhöhung von 1964.
  • 19.01.1996: Verfassungsbeschwerde gegen die Tarifreform von 1996.
  • 16.06.1998: Entscheidungen zu Haftung und Schadensersatz. (auch zu EC-Karten)
  • 21.04.1999: Entscheidungen zu Telefon-Rechnungen und Tarifen.



    Verfassungsbeschwerde gegen den Erlaß der Gebührenverordnung 1964 vom 15. Juli 1964 durch den Postminister (BAnz Nr. 131 vom 21.7.1964)

    Quelle:  BVerfGE 28, 66


    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT     – 2. Senat –

    2 BvL 12/69 – 2 BvR 665/65 – 2 BvR 26/66 – 2 BvR 467/66

    Entscheidung vom 24.2.1970:

    Der vollständige Text dieser Entscheidung mit Begründung.



    Verfassungsbeschwerde gegen die Genehmigung des Postministers der ab 1. Januar 1996 als AGB geltenden neuen Tarife im Fernsprechverkehr

    Quelle:  Pressemitteilung des Rechtsanwalts R. Riechwald, München, 25. Januar 1996.


    BUNDESVERFASSUNGSGERICHT     – 1 BvR 84/96 –

    Beschluß vom 19.1.1996:

    Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Damit erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung.
    Gründe:
    Die Annahmevoraussetzungen ( § 93 a Abs. 2 BVerfGG) liegen nicht vor, weil die Verfassungsbeschwerde unzulässig ist. Ob durch die angegriffene Genehmigung die Beschwerdeführerinnen unmittelbar in ihren Rechten betroffen werden, kann offen- bleiben. Jedenfalls wäre dann der Verwaltungsrechtsweg nicht erschöpft.

    Einwendungen gegen Forderungen der Telekom AG können sie im übrigen vor den Zivilgerichten geltend machen (vgl. im einzelnen § 9 FAG). Dabei können sie auch den Einwand eines Mißbrauchs der Monopol- stellung (vgl. dazu Heinrichs, in: Palandt, BGB, 55. Aufl., § 138 Rn. 93) vorbringen. Nach § 90 Abs. 2 BVerfGG wären die Beschwerdeführerinnen gehalten, ihr Begehren zunächst auf diesem Wege zu verfolgen.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

    Seidl         Seibert         Hömig




    Entscheidungen zu Telefon-Rechnungen und Tarifen

    Quelle: Verschiedene Publikationen. Deshalb bitte Fehler per E-Mail mitteilen.
    Datum Ergebnis Gericht Akten-
    zeichen
    Quelle/Anm.
    26.07.1989 Der Anscheinsbeweis wurde erstmals erschüttert, da die Gebührensteigerung durch keine vernünftigen Gründe zu erklären waren. LG Hannover 11 S 24/89 MDR 90, 278
    16.02.1993 Die Telekom kann sich weiterhin auf den Anscheinsbeweis berufen. LG Essen 12 O 351/92 NJW 95, 2365
    28.05.1993 Der Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der Telefonrechnung wird angezweifelt. AG Aachen 14 C 432/92  
    23.09.1993 Der Telekom-Kunde ist bei überhöhten Telefonrechnungen beweispflichtig. AG Koblenz 6 C 2089/94 NJW 94, 2367
    23.11.1993 Der Kunde konnte den Anscheinsbeweis der Telekom erschüttern. AG Frankfurt/M 30 C 945/93-45 DWW 94, 187
    09.12.1993 Die Gefahr der Manipulation erkannt. Keinen Anscheinsbeweis für die Richtigkeit einer Telefonrechnung zugelassen. LG Landau/Pfalz 2 O 44/93  
    13.12.1993 Die Telekom konnte sich wg. technischer Gegebenheiten nicht auf den Anscheinsbeweis berufen. AG Düsseldorf 27 C 8305/93  
    02.02.1994 Eine Sperre des Telefonanschlusses ist unzulässig. AG Frankfurt/M 29 C 276/94-46 NJW 94, 2770
    18.02.1994 Der Zählervergleich war nachweislich falsch. Kein Anscheinsbeweis zugelassen. AG Heidelberg 21 C 565/93  
    28.03.1994 Die Beweislast für die Unrichtigkeit der Telefonrechnung liegt beim Kunden. AG Frankfurt/M 29C 276/94-46 NJW-RR 94, 1393
    21.06.1994 Die Telekom muß die Richtigkeit der Rechnung beweisen. AG Leipzig 6 C 2089/94 NJW-RR 94, 1395
    28.06.1994 Die Speicherung der Verbindungsdaten ohne gesetzliche Ermächtigung ist verfassungswidrig. OVG Bremen 1 BA 30/92 NJW 95, 1769
    02.11.1994 Durch einen Gebührensprung ist der Anscheinsbeweis entkräftet. AG Oberhausen 31 C 326/94  
    14.12.1994 Für die Richtigkeit ungewöhnlicher hoher Telefonrechnungen gibt es keinen Anscheinsbeweis. LG Aachen 11 O 284/94 NJW 95, 2364
    18.05.1995 Der Anscheinsbeweis zugunsten der Telekom hat nun keine Grundlage mehr. LG Berlin 9 O 751/94 Der
    Durchbruch!
    04.01.1996 Irreführende Angaben in der Telekom- Preisinformation Teil 2 zur "Tarifreform 96", Seite 12 + 18. LG Köln 31 O 1/96 Einstweilige Verfügung.
    27.03.1996 Der Aufruf des Verbands der Postbenutzer, gegen die Telekom- Rechnungen Widerspruch mit Rechtsvorbehalten einzulegen, ist kein Boykottaufruf. LG Hamburg 315 O 18/96 Hamburger Abendblatt, 29.3.1996
    ??.04.1996 Die Klage der Telekom auf Bezahlung überhöhter Telefon- Rechnungen wurde abgewiesen, da diese dafür keinen Beweis lieferte. AG Essen
    LG Essen
    133 C 486/94
    13 S 501/95
    BILD, 29.4.1996
    Bln.Zeitung, 22.7.1996
    24.05.1996 Per Einstweiliger Verfügung darf die Telekom nicht mehr mit "Tele- Info Service" für ihren 0190-Service werben. LG Hannover 21 O 75/96 TeleInfo-Verlag, 29.5.1996
    ??.??.1996 Die Zahlungsklage eines Mobilfunk- Anbieters wurde wegen unbewiesener Rechnungshöhe (18.000 DM) abgewiesen. LG Berlin 5 O 68/95 Bln.Zeitung, 22.7.1996
    30.07.1996 Ein Benutzer von T-Online (Btx) muß der Telekom Fehler bei der Abrechnung nachweisen. LG Bad Kreuznach 1 S 82/96 Computer und Recht 1997
    19.11.1996 Der Verband der Postbenutzer darf (und durfte) dazu aufrufen, Telefon- Rechnungen nur noch unter Vorbehalt zu bezahlen. LG Düsseldorf
    OLG Düsseldorf
    12 O 19/96
    U(Kart) 14/96
    Tagesspiegel, 21.11.1996
    ??.02.1997 Die MobilCom konnte sich mit der Forderung von Gebühren für die Deaktivierung eines Mobil- Anschlusses sowie für Rücklastschriften nicht durchsetzen. MobilCom konnte zudem keine gültigen AGBs vorlegen. AG Wuppertal 96 C 594/96 de.soc.recht, 23.2.1997
    29.05.1997 Urteil zu Sperr- und Wieder- anschlußklauseln in AGBs von Mobiltelefon- Anbietern. OLG Schleswig 2 U 42/96 Mehr bei
    German CyberLaw
    22.07.1997 Musterprozeß gegen die "Tarifreform 96". Die Klage wurde abgewiesen. Dennoch klärt das OLG-Urteil wichtige Rechtsfragen wie die Überprüfbarkeit der Gebühren zu Lasten der Telekom, und es läßt wegen der "grundsätzlichen Bedeutung" die Revision beim BGH zu. Die aufgeworfenen Rechtsfragen seien vom BGH noch nicht vollständig geklärt. Die Telekom wird als Mischkalkulator angesehen. AG München
    LG München
    OLG München
    155 C 343/96
    3 O 11256/96
    25 U 5688/96
    RA V. Thieler,
    Aktuelles dazu.

    Vollständiger Urteilstext.
    ??.??.1997 Telekom mußte erstmals zugeben, daß Telekom- Mitarbeiter manipulierten und ausländische Servicedienste in Anspruch genommen haben und die Gebühren wahllos Kunden aufschalteten. OLG Düsseldorf
    LG Düsseldorf
    22 U 91/95
    2 O 94/95
    Die Welt, 16.1.1998.
    ??.??.1998 Musterprozeß gegen die "Tarifreform 96". AG Hamburg 15 C 269/96 M. Hesemann,
    Aktuelles dazu.
    ??.01.1998 Telekom-Kunde mußte nach 4jährigem Streit eine Rechnung von rund 3.200 DM über Telefon- Sexgebühren nicht bezahlen. LG Limburg   Meldung, 15.1.1998 +
    Die Welt, 16.1.1998.
    18.02.1998 Urteil zu Gebühren für Rück- lastschrift und Deaktivierung in AGBs von Mobiltelefon- Anbietern. LG Potsdam 2 O 491/97 Mehr bei
    German CyberLaw.
    05.05.1998 Hinweis auf T-Onlines Paßwortschutz reicht als Anscheinsbeweis nicht mehr aus. [Volltext bei Online-Recht.de] AG Pinneberg 63 C 4/98 Kieler Nachrichten, 10.6.1998
    09.06.1998 Telefonsex ist sittenwidrig. Anbieter von 0190er- Telefonummern verstoßen "gegen das Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden". Damit sind Telefongebühren nicht mehr einklagbar, was Folgen haben wird. BGH Karlsruhe XI ZR 192/97 FOCUS–43/1998.
    [Urteilstext]
    Inzwischen: TV-Sender verlangen Vorkasse.
    02.07.1998 Musterprozeß gegen die "Tarifreform 96". Revision des OLG-Urteils vom 22.7.1997. Die Tarifreform wurde vom BGH bestätigt. Die Telekom-Preise können nicht als überhöht angesehen werden. [mehr] BGH Karlsruhe III ZR 287/97 RA Prof. Thieler
    13.01.1999 Die Telekom muß ihre Kunden auf mögliche Risiken hinweisen, wenn diese verlangen, daß Daten über Telefonate nach der Abrechnung unverzüglich gelöscht werden. LG Ulm 1 S 244/98 [mehr]
    21.04.1999 Wegweisendes Telefonsex- Urteil: Gebühren für Sex-Telefonate müssen wg. der BGH-Entscheidung nicht bezahlt werden. Die Deutsche Telekom beteilige sich durch das Inkasso "in vorwerfbarer Weise an der kommerziellen Ausnutzung eines sittenwidrigen Geschäfts". OLG Stuttgart 9 U 252/98 [mehr]
             
             
             
    Weitere Entscheidungen (teilweise auch im Volltext):
    [Online-Recht]   [German CyberLaw]






    Entscheidungen zu Haftung und Schadensersatz

    Quelle: Verschiedene Publikationen. Deshalb bitte Fehler per E-Mail mitteilen.
    Datum Ergebnis Gericht Akten-
    zeichen
    Quelle/Anm.
    26.08.1988 Der Haftungsauschluß zugunsten der Telekom nach § 17 TKV gilt nur für Pflichtverletzungen aufgrund des betriebs- typischen Risikos, nicht aber für Verletzungen von besonderen Hinweis- und Aufklärungspflichten gegenüber den Kunden. OLG Hamburg 1 U 39/88  
    23.04.1991 Klauseln von Banken, die das Mißbrauchsrisiko von EC- Karten ganz auf den Karteninhaber abwälzen, sind unzulässig. BGH Karlsruhe XI ZR 128/90  
    24.10.1994 Die Telekom haftet bei einem Geschäftskunden für den Schaden bei einer zunächst zugesagten, später aber nicht zugeteilten Telefonnummer. OLG Hamm 17 U 194/93 NJW-RR 1995, 218
    22.03.1996 Eine Bank muß einen Kunden auch dann über mögliche Risiken einer Geldanlage aufklären, wenn sie selbst das empfohlene Wertpapier für sicher hält. Verletzt die Bank diese Pflicht, muß sie bei Verlusten vollen Schadensersatz leisten. OLG Koblenz 8 U 1120/95 Tagesspiegel, 8.2.1997
    13.11.1996 Anlageberater müssen Schadensersatz leisten, wenn sie den Auftraggeber nur unzureichend über Risiken einer Geldanlage aufklären und deshalb Verluste entstehen. OLG Schleswig-
    Holstein
    4 U 108/94 Tagesspiegel, 16.11.1996
    17.03.1997 Erstmals anerkennt ein Gericht die Möglichkeit des Knackens des Codes einer EC-Scheckkarte (PIN-Nr). Bankkunden, denen die EC-Karte geklaut wurde und deren Konto durch Unbekannte per Geldautomat geplündert wird, können nun von ihrem Geldinstitut Schadens- ersatz fordern. Es sei denn, die Bank kann ein Verschulden des Kunden beweisen. Das Urteil ist rechtskräftig. Damit hat der Anscheinsbeweis zugunsten der Geldinstitute keine Grundlage mehr. OLG Hamm 31 U 72/96 NDR-Das!, 2.4.1997

    Vollständiger Urteilstext.
    05.02.1998 Zwei Gutachter bestätigten, daß bei entsprechender Kenntnis und Ausrüstung eine unbekannte PIN- Zahl einer EC-Karte binnen 45 Minuten zu ermitteln oder der Magnetstreifen der EC- Karte derart zu manipulieren ist, daß eine beliebige Zahl als Geheimzahl eingegeben werden kann. Das Gericht schloß deshalb das Mitverschulden eines bestohlenen EC-Karteninhabers bei einer Abhebung von 1000 DM aus. AG Berlin-
    Charlottenburg
    18 C 605/95 Tagesspiegel, 21.3.1998
    06.04.1998 Nach dem Diebstahl der EC-Karte zusammen mit dem Personal- ausweis haftet eine Bank nicht für die Abräumung des Kontos unter Ausschöpfung des Dispo- Kredits. AG Berlin-
    Charlottenburg
    ??? Tagesspiegel, 7.4.1998, Seite 9
    16.06.1998 Ein Verrechnungsscheck darf mit einfachem Brief verschickt werden, wenn "nicht ohne weiteres erkennbar ist, daß ein Scheck verschickt wird". Löst ein anderer als der Scheck- Empfänger den Scheck ein, haftet die Bank für den Schaden. BGH Karlsruhe XI ZR 254/97 Tagesspiegel, 17.6.1998
             
             
             
    Weitere Entscheidungen (teilweise auch im Volltext):
    [Online-Recht]   [German CyberLaw]




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