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Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post |
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Postanschrift: | Heinrich-von-Stephan-Straße 1, D-53175 Bonn |
Telefon: | 0228 14-99 21 |
Fax: | 0228 14-89 75 |
E-Mail: | Verbraucherservice@regtp.de |
Homepage: | http://www.regtp.de/ |
Pressemitteilungen: |
Hier werden einige ausgewählte und besonders interessante Texte, Briefe und Antworten der neuen Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP). Dieser staatliche Kontrolleur des liberalisierten Telekommunkationsmarktes ist der Nachfolger des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation (BMPT) sowie des Bundesamts für Post und Telekommunikation (BAPT).
Dokumentiert und manches auch kommentiert [Ed: ...] sind hier:
Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und PostDas Amtsblatt, in dem alle Tarife der Telekom sowie die Geschäftsbedingungen der Telefongesellschaften und sonstige Regulierungsentscheidungen publiziert werden, kann bezogen werden von:
Deutsche Post AG
Pressepostvertriebszentrum
Presse-Service
Postfach 130166
D-50495 Köln(Gladbacher Wall 5, D-50670 Köln)
Telefon: 0221 / 97359-256 (Abonnement)
Telefon: 0221 / 97359-257 (Einzellieferungen)
Fax: 0221 / 97359-299
Konto: 1199-508 Postbank Köln (BLZ 370 100 50)
Amtsblatt RegTP: Jahresabonnement 65,00 DM, Einzelstück 5,00 DM
Zu den Genehmigungsanträgen der Deutschen Telekom AG erklärt der Präsident der Regulierungsbehörde Klaus-Dieter Scheurle:"Zwei Entgeltanträge wurden heute von der Deutschen Telekom AG bei der Regulierungsbehörde vorgelegt. Dabei geht es um die Genehmigung der Entgelte für die Einstellung einer festen Voreinstellung (Preselection) und für die Rufnummernmitnahme (Portierung) im Falle eines Netzbetreiberwechsels.
Ich begrüße den von der Deutschen Telekom AG vorgenommenen Abschlag auf unter 50 DM. Dies ist eine positive Veränderung gegenüber dem Stand vor unserer Gesprächsrunde am 12. Januar 1998. Jetzt wird die Regulierungsbehörde das gesetzlich vorgegebene Genehmigungsverfahren auf der Basis der vorgelegten Unterlagen mit Nachdruck vorantreiben, um möglichst schnell zu einer Regulierungsentscheidung im Interesse eines funktionierenden Wettbewerbs zu gelangen.
Auch sehe ich heute gute Chancen, daß wechselwillige Telefonkunden von einer direkten Wechselgebühr verschont bleiben und die Wettbewerber im Interesse ihrer Neukunden die noch zu genehmigenden Entgelte übernehmen."
Universaldienst-Merkmal "Entgeltanzeige" (Kein Gebührenimpuls)(...)
Die gegenwärtigen im Telefonnetz/ISDN verfügbaren Protokolle sind nicht in der Lage, Tarifinformationen über Netzgrenzen zu übertragen.Bei Telefonverbindungen, an denen mehrere Netzbetreiber beteiligt sind, werden die Abrechnungsdaten daher erst am Gesprächsende zwischen den Betreibern ausgetauscht. Der Kunde weiß zunächst nur über die Preisliste des ausgewählten Netzbetreibers, was die Verbindung kostet. Am Endgerät [Ed: z. B. Telefonapparat] kann kein Preis angezeigt werden.
Für die zwingende Einführung einer Online-Tarifanzeige bei Gesprächen über Netzgrenzen hinaus müssen die Übertragungsprotokolle erheblich geändert werden. Diese entsprechen den derzeitigen internationalen Standards und müssen nunmehr überarbeitet werden, damit sie die Übertragung von Nachrichten für die Einzelentgeltanzeige und die Abrechnung beinhalten. Eine Annahme des entsprechenden Standards durch das European Telecommunications Standards Institute [ETSI] wird für April/Mai 1998 erwartet. Die technische Umsetzung des Standards durch die Hersteller, der Einkauf durch die Netzbetreiber und die Einrichtung in den Telefonetzen benötigt einen Zeitraum von ca. zwei bis drei Jahren [Ed: das bedeutet also bis Ende 2000!].
In der Telekommunikations- Universaldienstleistungsverordnung vom 30. Januar 1997 heißt es in § 1 Nr. 1 wie folgt:
Als Universaldienstleistung wird folgende Telekommunikationsdienstleistung bestimmt:Über Netzgrenzen kann eine Entgeltanzeige nur realisiert werden, wenn alle Netzbetreiber entsprechende Protokolle verwenden.Der Sprachtelefondienst auf der Basis eines digital vermittelten Netzes und von Teilnehmer- anschlußleitungen mit einer Bandbreite von 3,1 kHz und soweit technisch möglich den ISDN-Leistungsmerkmalen
- Anklopfen
- Einzelverbindungsnachweis
- Entgeltanzeige und
- Rückfrage/Makeln
Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post wird daher auf die Netzbetreiber einwirken, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit das Universaldienstmerkmal "Entgeltanzeige" schnellstmöglich auch über Netzgrenzen verfügbar ist. (...)
Neue Telefon-Anbieter: Vorsicht vor Mogel-Tarifen
Aus: Bild am Sonntag, 1. Februar 1998, Seite 6.BONN (fwm). Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post warnt vor Mogelangeboten. Präsident Klaus-Dieter Scheurle zur BamS: "In den nächsten Monaten werden immer neue Anbieter auf den Markt treten. Bis zum Herbst rechne ich mit über hundert Unternehmen [Telcos]. Diese Konkurrenz belebt das Geschäft, verlangt aber vom Kunden mehr Aufmerksamkeit. Ich warne vor unseriösen Angeboten. Firmen, die mit Super- Sondertarifen werben, verlangen im Kleingedruckten oft eine Mindestgebühr: Wer wenig telefoniert, muß dann mehr zahlen. Andere Anbieter schalten für Call-by-call- Kunden noch freundliche Vermittler dazwischen. Das ist überflüssig und kostet zusätzlich Geld."
Call-by-call bedeutet, daß der Kunde seinen bisherigen Telefonanschluß behält und sich durch Wahl einer Zugangsnummer vor jedem Ferngespräch neu entscheidet, bei welchem Unternehmen er das Gespräch führt [Ed: bis Ende Januar steht dafür aber de-facto als einziger Alternativ- Anbieter nur Arcor zur Verfügung (MobilCom ist fast immer besetzt). Der Markt hat bisher kläglich versagt!]. Die Gebühren werden über die monatliche Telekom-Rechnung abgerechnet. Scheurle weiter: "Ich appelliere an alle Telefonkunden: Machen Sie von Ihrem Recht Gebrauch, einen kostenlosen Einzelverbindungsnachweis zu erhalten. Er gibt Ihnen die notwendige Übersicht, mit wem Sie wann für wieviel Geld telefoniert haben. Seit dem 1. Januar gilt diese Regelung auch für Mobilfunker."
Kostenlosen Einzelverbindungsnachweis (EVN)
[ Ed-10.2.1998: Nach Informationen aus dem UseNet soll dieses Schreiben der RegTP- Außenstelle Reutlingen wieder zurückgezogen worden sein. Es handele sich bei diesem Schreiben nur um die (unzulässige) Rechtsinterpretation eines RegTP- Mitarbeiters, nicht aber um eine offizielle Aussage des Bonner Regulierers. Hm, jetzt müßte man die Begleitprotokolle der Entstehung der TKV kennen. Denn die Leitintention der TKV war ja gerade, massiv die Rechte der Kunden zu stärken [mehr]. Und nun... ]Sehr geehrter Herr Baur,[ Ed-14.2.1998: Das folgende RegTP-Schreiben ist bis heute von der Behörde nicht zurückgezogen worden. Also ist der Inhalt für alle Telefongesellschaften verbindlich. Angesichts der Vorgeschichte der TKV konnte es auch gar nicht anders sein. Ganz offensichtlich hat eine dieser neuen Telefongesellschaften mit einem Posting in de.comm.service+tarife und anderen Newsgruppen versucht, allgemeine Verwirrung bei den Kunden stiften zu lassen. Das ist verwerflich, und es wird seine Folgen haben. ]
grundsätzlich ist ein unentgeltlicher Einzelverbindungsnachweis in einer Standardform gemäß § 14 Telekormmunikations- Kundenschutzverordnung (TKV) für alle Anbieter von Sprach- Kommunikationsdienstleistungen ab dem 1.1.1998 vorgeschrieben, d. h. auch für Mobilfunk Dienstleister oder Mobilfunk- Netzbetreiber. Es darf weder ein monatliches Entgelt noch ein Entgelt für die Einrichtung des Einzelverbindungsnachweises erhoben werden.
Im Rahmen der datenschutzrechtichen Bestimmungen müssen in diesem Einzelverbindungsnachweis die Entgelte so detailliert ausgewiesen sein, daß dem Kunden die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Die alleinige Angabe der Verbindungsdauer reicht diesem Anspruch nicht. Dem Kunden ist nicht zumutbar, nur mittels Gebührentabellen die Einzelgesprächsgebühren zu ermitteln.
Darüberhinaus können die Netzbetreiber und Anbieter weitere kostenpflichtige Einzelverbindungsnachweise, z. B. mit Komfortmerkmalen, anbieten. Die Standardform ist nicht definiert. Sie wird vom jeweiligen Anbieter festgelegt, muß jedoch den im § 14 TKV vorgegebenen Ansprüchen genügen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Zur Price-cap Entscheidung vom 30.1.1998 (Genehmigung der neuen Telekom-Tarife)
[ Ed-12.2.1998: Der folgende Text ist der "t-off" anonym per Mail zugeflogen. Es gibt aber keinen Anhalt dafür, daß es ich um eine Fälschung handeln könnte. Im Gegenteil: Aufgrund von verschiedenen Presse-Artikeln der Vergangenheit, wie beispielsweise vom 10.11.1995: Tagesspiegel 5.1.1996: PM der Grünen 3.3.1996: Alpha Press 31.5.1996: Die Zeit 13.6.1996: Tagesspiegel 18.6.1996: PM SPD 31.8.1996: ARD/ZDF 1.9.1996: Tagesspiegel 1.11.1996: Tagesspiegel 16.5.1997: Rheinischer Merkur 15.7.1997: Die Welt, ergibt sich mit diesem Text ein geschlossenes Gesamtbild der wahren Sachlage. Denn es reimt sich nun alles...Erläuterungen:
Price-cap = In diesem Zusammenhang: Preisbegrenzung beim Marktbeherrscher, der Deutschen Telekom AG, durch Vorgabe einer pauschalen Preissenkungsrate.
PTRegG = Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens.
TKG = Telekommunikationsgesetz vom 1.8.1996 (BGBl I, Seite 1120) [Links] ]
Entgegnung auf die Erklärung des BundeskartellamtsDer Vorwurf des Bundeskartellamts, die Regulierungsbehörde hätte eine rechtswidrige Price-cap Entscheidung getroffen, ist unzutreffend und wird entschieden zurückgewiesen:
[...und was sagt uns das alles?] [Erläuterung des Regulierers]
- Richtig ist, daß die Regulierungsbehörde zu der am 30.01.98 bekanntgegebenen Price-cap Maßnahme keine eigenen Feststellungen auf Basis des TKG getroffen hat. Derartige Feststellungen waren auch nicht zu treffen. Es handelt sich nicht um eine eigene Entscheidung der Regulierungsbehörde, sondern um die Ausführung politischer Entscheidungen des Bundesministers für Post und Telekommunikation [Ed: BMPT] vom Februar 1994 und Dezember 1997. Der seinerzeitige Bundesminister für Post und Telekommunikation hatte nämlich im Februar 1994 unter Beteiligung des Infrastrukturrates [Ed: Vorgänger des Regulierungs(bei)rates] die Einführung eines Price-cap Verfahrens für den Sprachtelefondienst ab dem 01.01.98 verfügt. Der Minister hat diese Verfügung im Dezember 1997 durch Bekanntgabe des Price-cap Modells konkretisiert, auf dem die streitige Regelung basiert.
- Das vom BMPT im Dezember 1997 bekanntgegebene Price-cap Modell erging daher nicht nach TKG, sondern nach § 4 PTRegG. Das BMPT hat hier auch nicht in seiner Eigenschaft als Regulierungsbehörde nach § 98 TKG entschieden, sondern als Sachwalter des bis zum 31.12.97 noch gültigen Telefondienstmonopols.
- Daran ändert auch nichts, daß in diesem Modell die Maßstäbe des TKG angesprochen sind. Die Inbezugnahme des TKG erklärt sich vor dem Hintergrund, daß die ab 1994 und damit schon vor Inkrafttreten des TKG entwickelten Price-cap Grundsätze ihren Niederschlag auch im TKG gefunden haben.
- Diese Entscheidung des BMPT, wenngleich nicht in der Eigenschaft als Regulierungsbehörde getroffen, ist für die ab 01.01.98 amtierende Regulierungsbehörde bindend nach § 97 Abs. 3 TKG. Es handelt sich um eine Vorgabe für Tarife zum Angebot von Sprachtelefondienst, die vor dem 01.01.98 ergangen ist und damit nach dem Willen des Gesetzgebers längstens bis zum 31.12.2002 wirksam bleibt. Die Entscheidung vom Dezember 1997 ihrerseits basiert auf der politischen Entscheidung vom Februar 1994, die nach § 16 PostUmwG als Verwaltungsvorschrift in Rechtskraft erwachsen und auf die DT AG [Ed: Deutsche Telekom AG] übergegangen ist.
Verkürzung beim Einzelverbindungsnachweis (EVN)
[ Ed: Die folgende Antwort der Regulierungsbehörde (Außenstelle Berlin) unter dem Zeichen 123-2 wurde dem UseNet am 9.3.1998 entnommen. Sie gibt Antwort auf die Frage, ob ein um die letzten drei Ziffern bei den Rufnummern verkürzter Einzelverbindungsnachweis (EVN) den Anfordernissen der TKV genügt. Einen Scan des Originalschreibens finden Sie im Internet als PDF-Datei an anderer Stelle. ]Sehr geehrter Herr Bergs,
für Ihr o. a. Schreiben, in dem Sie zu den Einzelverbindungsnachweisen nachfragen, danke ich Ihnen.
Zu Ihrer Anfrage teile ich Ihnen mit, daß gemäß § 14 TKV in den von den Anbietern zu erstellenden Einzelverbindungsnachweisen die Entgelte so detailliert ausgewiesen sein müssen, daß dem Kunden die Überprüfung und Kontrolle der entstandenen Entgeltforderungen möglich ist. Wenn in der Standardform, deren Ausgestaltung nicht näher definiert sondern der Angebotsgestaltung des Anbieters überlassen bleibt, die Entgelte detailliert ausgewiesen sind, sollte Ihnen auch die Überprüfung und Kontrolle Ihrer Telefonrechnung ohne Kenntnis der letzten 3 Stellen der Rufnummern möglich sein [Ed: das ist Theorie, denn wie sieht das in Ortsnetzen mit beispielsweise nur 5-ziffrigen Rufnummern aus? Dazu wird demnächst in "Telekomien" ein fatales Beispiel aus Hessen dokumentiert].
Dies wäre nur zu verneinen, wenn anstelle der Entgelte lediglich die jeweilige Gesprächsdauer ausgewiesen würde. In diesem Falle wäre Ihnen nicht zuzumuten, aus den Tariftabellen der jeweiligen Anbieter die Entgelte selbst zu ermitteln. Wenn Sie jedoch auf der Angabe der vollständigen Rufnummern bestehen, sollten Sie das Ihrem Anbieter mitteilen. Er wird Ihnen sicherlich eine Komfortform des Einzelnachweises anbieten können, die dann allerdings kostenpflichtig sein wird [Ed: bei der Telekom ist der unverkürzte EVN selbstverständlich kostenlos!].
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Weber
[ Ed: Auf Nachfrage erhielt Herr Bergs per E-Mail am 30.3.1998 vom Regulierer die folgenden Klarstellung zur Verkürzung der Rufnummern bei der Standardform eines EVNs, die nun keinen Spielraum mehr für Interpretationen zuläßt. ]-- Date: Mon, 30 Mar 1998 10:01:19 +0200
-- From: Verbraucherservice <Verbraucherservice@RegTP.DE>
-- Subject: AW: Anrecht auf kostenfreien UNVERKUERZTEN EVN?
-- To: "'Ralf G. R. Bergs'" <rabe@rwth-aachen.de>
-- Message-id: <F118B7839EAED11188D5006097E007E0032F98@ITBERL11C001>
[...]
> Nach der Auffassung der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und
> Post ist der Ausdruck der letzten drei Ziffern auf dem
> Einzelverbindungsnachweis als Bestandteil der Standardform anzusehen.
>
> Mit freundlichen Grüßen
> Im Auftrag Arnold
Telekom-Regulierer startet Verbraucherservice
Aus: Yahoo-News, 17. März 1998, 18.09 Uhr (Wirtschaft).BONN. Mit einen speziellen Verbraucherservice will die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post zu mehr Übersichtlichkeit im liberalisierten Telekom-Markt beitragen. Per Telefon, Fax, Internet oder über den Postweg können Telefonkunden künftig Kontakt mit der Behörde ausnehmen und sich über ihre Rechte informieren, erklärte Behörden-Präsident Klaus-Dieter Scheurle, am Dienstag in Bonn. Auskünfte über den günstigsten Anbieter oder Tarifvergleiche allerdings seien nicht erhältlich, weil die Regulierer zu Neurtalität verpflichtet seien.
Die Kontaktstellen informierten über das Recht des kostenlosen Einzelverbindungsnachweises oder darüber, unter welchen Umständen ein Anschluß gesperrt werden dürfe, sagte Scheurle. Zudem werde etwa bei Uneinigkeiten über die Höhe der Telefonrechnung oder die Abrechnungsverfahren Beratung angeboten. Bei Streitigkeiten mit einem Telekom-Anbieter werde sich die Behörde bemühen, ein Schlichtungsverfahren einzuleiten und dadurch den Gang zum Gericht abzuwenden. Die Beratung seien generell kostenlos. Allerdings müsse der Ratsuchende die Telefonkosten und die bei einer Schlichtung anfallenden Verwaltungskosten anteilig übernehmen.
Telefonisch ist die Behörde wochentags von 09.00 Uhr bis 15.00 Uhr unter der Nummer 01805 101000 zu erreichen. Die Fax-Nummer lautet 030 22480515. Per E-Mail sind die Regulierer über Verbraucherservice@regtp.de zu erreichen. Zudem kann die Behörde im Internet unter der Adresse http://www.regtp.de/ kontaktiert werden.
Kunden sollen falsche Telefonrechnungen zurückweisen
Aus: Yahoo-News, 25. April 1998, 9.46 Uhr (Vermischtes).MÜNCHEN. Die Regulierungsbehörde für Telekomminikation hat die Telefonkunden aufgefordert, sich gegen falsche Rechnungen zu wehren. Amtspräsident Klaus-Dieter Scheurle sagte dem Nachrichtenmagazin FOCUS, die Verbraucher sollten sich schriftlich beim Netzbetreiber beschweren, wenn sie Unstimmigkeiten in ihrer Rechnung feststellen. Die Telefonunternehmen müßten dann nachweisen, daß die Rechnung korrekt sei und kein technischer Fehler vorliege. Der Datensatz aus der Vermittlungsstelle genüge nicht als Beweis. Lehne der Netzbetreiber die Beschwerde des Kunden schriftlich ab, ohne Beweise für die Richtigkeit der Rechnung vorzulegen, könne sich die Aufsichtsbehörde einschalten [Ed: Postanschrift].
Regulierer will kostenlose Auflistung der Telefonate durchsetzen
Aus: Yahoo-News, 14. Mai 1998, 12.56 Uhr (Wirtschaft).BONN. Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation will die kostenlose Auflistung der Telefongespräche für die Kunden durchsetzen. Dazu gehöre unter anderem die Angabe der gewählten Rufnummer, der Dauer des Anrufs, der angefallenen Tarifeinheiten und der Kosten für das einzelne Gespräch, erklärte die Behörde in ihrem Amtsblatt am Donnerstag. Im Rahmen einer schriftlichen Anhörung können die Telekommunikationsunternehmen, aber auch die Telefonkunden selbst zu diesem Vorschlag Stellung nehmen.
Hintergrund ist die seit Jahresbeginn geltende Kundenschutzverordnung für Telekommunikationskunden. Sie schreibt den Unternehmen vor, den sogenannten Einzelverbindungsnachweis kostenlos zur Verfügung zu stellen. Mehrere Unternehmen, vor allem im Mobilfunk, reagierten darauf mit einer zwar kostenlosen, aber verkürzten Auflistung der geführten Gespräche und berechnen für ausführliche Listen weiterhin monatliche Gebühren. Die Regulierungsbehörde will nach der Anhörung entscheiden, welche Daten auf dem Nachweis den Kunden als "Standardform" kostenlos zur Verfügung gestellt werden müssen. [mehr]
Telekom-Tarife im Orts- und Nahbereich
[ Ed: Frank Schmitt hatte am 28.4.1998 per E-Mail den Regulierer gefragt: "Wie ihnen bekannt ist, hat die Deutsche Telekom den Ortstarif 1996 massiv angehoben. Eine Online- Verbindung ist zwischen 9 und 18 Uhr mehr als 100 % teurer, von 1821 Uhr sogar mehr als 160 %, und ab 21 Uhr immerhin noch 50 % teurer als 1996. Es ist doch zu offensichtlich, daß die Telekom ihr (Quasi-) Monopol (oder wie es im Fachdeutsch heißt, ihre "Marktbeherrschende Stellung") im Ortsnetzbereich ausnutzt, um hiermit die Ferntarife zu subventionieren. Das sieht man auch an den "Preissenkungen", die die Telekom seit Anfang 1998 vorgenommen hat. Beispiele:
City-Plus: nur bis 21 Uhr gültig, der normale Onliner, der erst nach 21 Uhr ans Netz geht, hat davon Null Sparpotential. 10-Plus: gilt erst ab Region 50, also dort, wo die Telekom bereits Konkurrenz hat. Daraus ergibt sich natürlich die Frage, warum die RegTP hier noch nicht eingegriffen hat..." Die Antwort publizierte Herr Schmitt am 27.4.1998 im UseNet. ]Sehr geehrter Herr Schmitt,
zu dem angesprochenen Thema einige Ausführungen:
Das Bundesministerium für Post und Telekommunikation (BMPT) hat Anfang Dezember 1997 der Deutschen Telekom AG (DTAG) die Beschreibung des Price-Cap-Systems für den Sprachtelefondienst inklusive der Zusammensetzung der Warenkörbe, nach dem die Entgeltregulierung ab dem 01.01.98 durchgeführt wird, mitgeteilt. Damit erfolgte die Vorgabe [Ed: im Klartext, Postminister Bötsch hat die Schuld!] der Maßgrößen und sämtlicher Nebenbestimmungen, auf deren Grundlage ab 01.01.98 Tarifanträge der DTAG im Sprachtelefondienst nach dem Telekommunikationsgesetz (TKG) zu genehmigen sind. Dieses Price-Cap-System wurde im Amtsblatt Nr. 34/97 des BMPT am 17.12.97 veröffentlicht. Entsprechend den Übergangs- vorschriften des TKG ist diese Entscheidung auch weiterhin wirksam [Ed: d. h. es wirkt hier uraltes Monopolrecht bis Ende 2001 (!!!) weiter, was nun im Wahlkampf 1998 hinterfragt werden sollte. Die Parteien müssen endlich erklären, warum dieser massive Standortsnachteil für Deutschland (Internet- Zugangskosten) von ihnen so gewollt worden ist. Siehe auch: Der Nebel lichtet sich].
Die Price-Cap-Regelungen vom 09.12.97 verpflichten die DTAG, das durchschnittliche Entgelt innerhalb der ersten Price-Cap- Periode sowohl für Geschäftskunden als auch für Privatkunden um durchschnittlich 4,3 % abzusenken.
Die am 30.01.98 von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post (RegTP) erteilte Genehmigung erfaßte somit die von der DTAG beantragte Änderungen von Entgelten für den Sprachtelefondienst, wie sie zwischenzeitlich veröffentlicht worden und am 01.03.98 in Kraft getreten ist. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war die Prüfung, ob die Preisänderungen die vorgegebenen Maßgrößen der am 09.12.97 festgelegten Price-Cap- Bedingungen einhalten. Die danach festgelegten Warenkörbe unterscheiden zwischen Geschäftskunden und Privatkunden. Eine weitere Differenzierung in Orts- und Ferntarife war nach Auffassung des BMPT wegen der im Vergleich zu den Ortsgesprächen höheren Gewinnmargen im Bereich der Ferngespräche nicht geboten [Ed: denn sie verfügten über kein Kostenmodell, mit dem das zu verifizieren gewesen wäre!].
Da eine Änderung der Tarife im Orts- und Nahbereich von der DTAG bislang nicht beantragt wurde, gelten die derzeitigen City-Tarife, ebenso wie z. B. Anschlußentgelte, unverändert fort.
Anfang der Jahres hatte die DTAG bei der RegTP einen Antrag auf Genehmigung für die Erweiterung des Optionsangebotes City-Plus auf Budgets zu 600 und 800 Tarifeinheiten (City-Plus2 und City-Plus3) gestellt. Die beantragten Entgelte wurden am 18.02.98 im Amtsblatt der RegTP Nr. 3, Mitteilung Nr. 28/1998, veröffentlicht.
Die von der DTAG beantragten Entgelte wurden von der Beschlußkammer 2 der RegTP am 02.04.98 vorläufig bis zum 11.08.98 genehmigt. Gleichzeitig wurde die DTAG aufgefordert, einen neuen Tarifantrag einschließlich der vorgeschriebenen Nachweise bis spätestens zum 02.06.98 zur Genehmigung vorzulegen.
Diese Tarifoptionen kommen besonders den Nutzern von Online- Diensten zugute. Es ist zu erwarten, daß der zunehmende Wettbewerb auch im Orts- und Nahbereich schon bald zu spürbaren Tarifsenkungen führen wird.
Lassen Sie mich abschließend noch einmal hervorheben, daß allein die DTAG die Initiative für die Preis- und Produktgestaltung besitzt. Es besteht daher seitens der RegTP keine rechtliche Möglichkeit diesbezüglich auf die DTAG einzuwirken.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag Bergmann
Für Online-Nutzer: Entgelte der Deutschen Telekom AG im Tarifbereich "City"
[ Ed-16.8.1998: Inzwischen hat die Regulierungsbehörde auf ihrem Web-Server im Internet die folgende Stellungnahme publiziert. Das Datum der Publikation ist unklar. Dokumentiert wird hier der Text, wie er am 16.8.1998 unter dem Pfad http://www.regtp.de/kurzbuendig/start.htm vorgefunden wurde. ]
Der Schwerpunkt der Telefontarifstrukturreform zum 01.01.96 der deutschen Telekom AG war eine stärkere Differenzierung der Verbindungsentgelte nach Tageszeit und Entfernungszonen. Dadurch wurde insgesamt eine stärkere Orientierung an den zugrundeliegenden Kosten, auch im Hinblick auf den ab 1998 eintretenden Wettbewerb, sowie eine bessere Auslastung des Telefonnetzes angestrebt.Hierbei mußte es jedoch der Deutschen Telekom AG überlassen bleiben, unter betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden, in welchem Umfang sie ein Rebalancing, d. h. unter anderem eine Senkung der Ferntarife vornehmen möchte.
Was die genehmigungspflichtigen Leistungsentgelte der Deutschen Telekom AG im Telefondienst betrifft, wurden diese bis zum 31.12.97 entsprechend den Übergangsvorschriften im Telekommunikationsgesetz (TKG) nach dem Gesetz über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (PTRegG) und davor nach dem Postverfassungsgesetz (PVerfG) dem Bundesminister für Post und Telekommunikation zur Genehmigung vorgelegt. Die Genehmigung konnte jedoch nur dann versagt werden, wenn ein Tarifantrag des Unternehmens nicht dem Zweck und den Zielen der Regulierung entsprach oder wenn er gegen bestehende Rechtsvorschriften verstieß.
So hat das Bundesministerium für Post und Telekommunikation bereits Anfang Dezember 1997 der Deutschen Telekom AG die Beschreibung des Price-Cap- Systems für den Sprachtelefondienst inklusive der Zusammensetzung der Warenkörbe, nach dem die Entgeltregulierung ab dem 01.01.98 durchgeführt wird, mitgeteilt. Damit erfolgte die Vorgabe der Maßgrößen und sämtlicher Nebenbestimmungen, auf deren Grundlage ab 01.01.98 Tarifanträge der Deutschen Telekom AG im Sprachtelefondienst nach dem TKG zu genehmigen sind. Dieses Price-Cap- System wurde im Amtsblatt Nr. 34/97 des Bundesministeriums für Post und Telekommunikation am 17.12.97 veröffentlicht.
Die Price-Cap- Regelungen vom 09.12.1997 verpflichten die Deutsche Telekom AG, das durchschnittliche Entgelt innerhalb der ersten Price-Cap-Periode sowohl für Geschäftskunden als auch für Privatkunden um durchschnittlich 4,3 % abzusenken. Umgekehrt hat auch die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die sich aus den Price-Cap- Regelungen ergebenden Vorgaben und die hiermit verbundene höhere Preisflexilibität der Deutschen Telekom AG in Bezug auf die in den Warenkörben enthaltenen Leistungen nach den Vorschriften des TKG zu beachten.
Die am 30.01.1998 von der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post erteilte Genehmigung erfaßte somit nur die von der Deutschen Telekom AG beantragten Änderungen von Entgelten für den Sprachtelefondienst, wie sie am 01.03.1998 in Kraft getreten sind. Gegenstand des Genehmigungsverfahrens war die Prüfung, ob die Preisänderungen die vorgegebenen Maßgrößen der am 09.12.1997 durch das frühere Bundesministerium für Post und Telekommunikation festgelegten Price-Cap- Bedingungen einhalten. Die danach festgelegten Warenkörbe unterscheiden zwischen Geschäfts- und Privatkundenbereich. Eine weitere Differenzierung in Orts- und Ferntarife war nach Auffassung des Bundesmininisteriums für Post und Telekommunikation wegen der im Vergleich zu den Ortsgesprächen höheren Gewinnmargen im Bereich der Ferngespräche nicht geboten.
Zu der vom Bundesministerium für Post und Telekommunikation geforderten Entlastung für Privatkunden hat der Vorstand der Deutschen Telekom AG am 26.02.96 ein Konzept zur Realisierung von Optionstarifen für Cityverbindungen beschlossen und mit Schreiben vom 29.02.96 einen Tarifantrag bezüglich zweier Tarifoptionen "City Plus" und "City Weekend", die auch untereinander kombiniert werden können, zur Genehmigung vorgelegt. Die vorgeschlagenen Tarifoptionen hatte das Bundesministerium für Post und Telekommunikation nach Beschlußfassung durch den Regulierungsrat am 11.03.96 genehmigt.
Anfang des Jahres hatte die Deutsche Telekom AG bei der Regulierungsbehörde einen Antrag auf Genehmigung für die Erweiterung des Optionsangebots City Plus auf Budgets zu 600 und 800 Tarifeinheiten (Tarifoptionen City Plus 2 und City Plus 3) gestellt. Die beantragten Entgelte wurden am 18. Februar 98 im Amtsblatt der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post Nr. 3, Mitteilung Nr. 28/1998, veröffentlicht.
Die von der Deutsche Telekom AG beantragten Entgelte wurden von der Beschlußkammer 2 der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post am 02.04.98 vorläufig bis zum 11.08.98 genehmigt. Gleichzeitig wurde die Deutsche Telekom AG aufgefordert, einen neuen Tarifantrag einschließlich der vorgeschriebenen Nachweise bis spätestens zum 02.06.98 zur Genehmigung vorzulegen. Dieser Aufforderung ist die Deutsche Telekom AG nicht nachgekommen. Vielmehr hat sie um eine Fristverlängerung bei der Regulierungsbehörde nachgesucht. Über diese Verlängerung wird zur Zeit entschieden.
Diese Tarifoptionen kommen besonders den Nutzer von Online-Diensten zu Gute. Es ist zu erwarten, daß der zunehmende Wettbewerb auch im Orts- und Nahbereich schon bald zu spürbaren Tarifsenkungen führen wird. [mehr]
Ursprungsorientierte Verrechnung bei 0800er-Rufnummern vorgegebenFür den Zugang zum Freephone-Service von Interconnection- Partnern (ICP) hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post der Deutschen Telekom AG Entgelte genehmigt und gleichzeitig eine ursprungsorientierte Verrechnung vorgegeben.
Bisher basierten die Entgelte, die von der DTAG für den Zugang zum Freephone- Service ihren ICPs berechnet wurden, auf einer Mischkalkulation. Dabei wurde der Anteil von Gesprächen aus dem Mobilfunknetz mit 7 % und aus dem Festnetz mit 93 % angenommen. Diese Mischkalkulation war notwendig, weil die DTAG bis zum 31. August 1998 nicht feststellen konnte, ob ein Anruf aus dem Fest- oder Mobilfunknetz kam. Der Ursprung der Gespräche ist aber wichtig, weil je nach Ursprungsnetz der DTAG unterschiedlich hohe Interconnection-Kosten entstehen, die sie an den Betreiber des Ursprungnetzes zahlen muß. Somit ist eine ursprungsorientierte Abrechnung notwendig und wird von allen Beteiligten wegen der unterschiedlichen Kosten auch gewünscht. Deshalb ist die Entscheidung der Regulierungsbehörde auch sachlich gerechtfertigt, diese ursprungsorientierte Verrechnung vorzugeben.
First Telecom hat bisher bewußt die Mischkalkulation (7 % Mobilnetz, 93 % Festnetz) der DTAG zu ihren Gunsten und zum Nachteil der DTAG genutzt. Obwohl die DTAG eine Leistung erbracht hat, mußte sie an den Mobilfunkbetreiber mehr zahlen, als sie für die Erbringung der Gesamtleistung vom ICP erhalten hatte.
Auslegung des § 14 TKV: Was muß der Standard-EVN enthalten?
[ Ed: Die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post hat in ihrem Amtsblatt Nr. 18/1998 vom 16.9.1998 ihre Auffassung zum Einzelverbindungsnachweis und die Ergebnisse der Anhörung veröffentlicht (Mitteilung Nr. 184/1998, ABl. 18/98, Seite 2008 ff). Der gesamte Text umfaßt mehr als sieben Seiten. Hier ist nur das im Teil 3 mitgeteilte Gesamtergebnis (Seite 20142015) dokumentiert. ]
Die Regulierungsbehörde legt im Rahmen ihres gesetzlichen Auftrages § 14 TKV, insbesondere dessen Satz 4, wie folgt aus:[RegTP erinnert: Einzelverbindungsnachweis muß kostenlos sein]
- Es darf weder ein monatliches (regelmäßiges) Entgelt noch eine Einmalzahlung in Form von Einrichtungsgebühren oder ähnlichem für den Standardeinzelverbindungsnachweis erhoben werden.
- Das Datum gehört zu den notwendigen Angaben des Standardeinzelverbindungsnachweises im Sinne des § 14 Satz 4 TKV.
- Die Anschlußnummer gehört zu den notwendigen Angaben des Standardeinzelverbindungsnachweises im Sinne des § 14 Sätze 3 und 4 TKV. Dabei wird unter "Anschlußnummer" die dem Kunden vom Anbieter zugeteilte Rufnummer verstanden, nicht aber die vom Kunden intern selbst vergebenen Nummern der Nebenstellen.
- Soweit der Kunde die vollständige Speicherung seiner Gesprächsdaten nach Telekommunikationsdienstunternehmen- Datenschutzverordnung beantragt und diesen Wunsch auch für die Erstellung des Einzelentgeltnachweises geäußert hat, ist die Zielrufnummer im Standardeinzelverbindungsnachweis im Sinne des § 14 TKV vollständig auszuweisen.
- Zwei der Merkmale Beginn, Ende und Dauer der Verbindung gehören zu den notwendigen Angaben des Standardeinzelverbindungsnachweises im Sinne des § 14 TKV.
- Eines der Merkmale Tarifeinheit oder Entgelt für das Einzelgespräch gehören zu den notwendigen Angaben des Standardeinzelverbindungsnachweises im Sinne des § 14 TKV.
- Verbindungsnetzbetreiberkennzahlen gehören nicht zu den notwendigen Angaben des Standardeinzelverbindungsnachweises im Sinne des § 14 TKV.
Beschwerden über Telefontarife für den Zugang und die Nutzung von Online-Diensten
[ Ed-7.11.1998: Inzwischen hat die Regulierungsbehörde auf ihrem Web-Server im Internet die folgende Stellungnahme publiziert. Das Datum der Publikation ist unklar. Dokumentiert wird hier der Text, wie er am 7.11.1998 unter dem Pfad http://www.regtp.de/onlinedienst.htm vorgefunden wurde. Bereits im August 1998 hatte der Regulierer angekündigt, daß er die Telekom- Ortstarife unter die Lupe nehmen will. ]
Der Regulierungsbehörde sind zahlreiche Beschwerden zum Entgelt für Ortsgespräche der Deutschen Telekom AG (DTAG) unter dem Gesichtspunkt des Zugangs zum Internet und für die Nutzung von Online-Diensten zugegangen. Dabei wurde die Höhe der Entgelte als unangemessen kritisiert und die Regulierungsbehörde gebeten, diesen Sachverhalt zu prüfen.Die zuständige Beschlußkammer der Regulierungsbehörde hat zwischenzeitlich umfangreiche Voruntersuchungen eingeleitet. Im Rahmen dieser Untersuchungen sind sowohl technische und wirtschaftliche, wie auch rechtliche Vorfragen zu klären. Dem betroffenen Unternehmen Deutsche Telekom AG wurde ein umfangreicher Fragenkatalog zum Sachverhalt vorgelegt, dieser ist nunmehr beantwortet und wird derzeit ausgewertet. Nach Abschluß der Auswertung ist dann zu entscheiden, ob ein förmliches Entgeltregulierungsverfahren eingeleitet werden soll.
Die bis dahin erforderliche Überprüfung wird aber noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Sobald eine abschließende Stellungnahme möglich ist, wird diese auch im Internet veröffentlicht. Im gleichen Zusammenhang von Interesse sind Überlegungen des Unternehmens zur Umgestaltung seiner Entgeltstrukturen, die der Behörde aber noch nicht im einzelnen zur Kenntnis gebracht worden sind. [Ergebnis der Voruntersuchungen]
"Portemonnaie wichtigstes Körperteil"
Die Worte des Tages sprach der Chef der Bonner Regulierungsbehörde, Klaus-Dieter Scheurle.
Aus: Spiegel Online 18. Dezember 1998 (nur elektronisch publiziert).BONN. Er sagte: "Ich hätte nie gedacht, daß wir gegen Viagra eine Chance gehabt hätten. Aber das wichtigste Körperteil des Menschen ist eben doch das Portemonnaie."
Scheurle sagte dies, nachdem sein Amt von die Zeitschrift "DM" zum "Produkt des Jahres 1998" gekürt worden war, weil sich die Behörde um die Liberalisierung des Telekommunkationsmarktes und sinkende Telefonpreise verdient gemacht hatte. [Zum Jahresbericht 1998]
Ergebnis der Überprüfungen zum Zugang und der Nutzung von Online-Diensten (Internet)
[ Ed-27.1.1999: Die Regulierungsbehörde wird die folgende Stellungnahme demnächst auf ihrem Web-Server im Internet publizieren. ]
Veranlaßt durch zahlreiche Beschwerden über die Anwendung der Preise des Sprachtelefondienstes durch die Deutsche Telekom AG für den Zugang und die Nutzung von Online-Diensten hat die Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post die rechtlichen, technischen und wirtschaftlichen Aspekte einer Regulierung dieses Bereichs im Hinblick auf das Telekommunikationsgesetz (TKG) überprüft. Die umfangreichen Ermittlungen sind nunmehr zum Abschluß gelangt.
Die Ergebnisse:
- Grundsätzlich erstrecken sich die Eingriffsmöglichkeiten der Regulierungsbehörde im Bereich der Preisregulierung auf die Genehmigungspflicht von Entgelten und auf die nachträgliche Überprüfung von Entgelten. Genehmigungspflichtig sind Preise für Übertragungswege und den Sprachtelefondienst. Bei Zugang und Nutzung von Online-Diensten handelt es sich jedoch nicht um Sprachtelefondienst, sondern um Datenübertragung. Dies gilt derzeit auch noch für den Fall der Internet-Telefonie. Die für den Zugang und die Nutzung von Online-Diensten erhobenen Entgelte unterliegen demnach nur einer nachträglichen Entgeltregulierung, sofern die Voraussetzungen, insbesondere die marktbeherrschende Stellung des betroffenen Unternehmens, gegeben sind. Das bedeutet, daß die Anbieter auf dem Markt grundsätzlich frei sind in ihrer Preisgestaltung. Die Regulierungsbehörde kann nur beim Verdacht, daß mißbräuchlich überhöhte Preise verlangt werden, einschreiten.
- Gegen die Einleitung eines förmlichen Verfahrens der nachträglichen Entgeltregulierung durch die Regulierungsbehörde sprechen derzeit Ermessenserwägungen. Grundsätzlich werden beim Zugang zu Online-Diensten und deren Nutzung die gleichen linien-, übertragungs- und vermittlungstechnischen Einrichtungen wie beim Sprachtelefondienst benötigt. Die Bestimmung besonderer Preise für Zugang und Nutzung von Online-Diensten erfordert jedoch die getrennte Erfassung von Verkehr für Sprachtelefonie und Datenübertragung. Eine solche getrennte Erfassung findet zur Zeit nicht statt. Technisch ist dies zwar durchführbar, aber die Regulierungsbehörde hält es jedoch derzeit nicht für angemessen, die Deutsche Telekom AG zu verpflichten, dies wegen des hohen Aufwandes umzusetzen.
Eine beispielsweise relativ einfache technische Möglichkeit zur Unterscheidung zwischen Online-Dienst-Nutzung und Sprachtelefondienst wird in der Auswertung der vom Nutzer gewählten Rufnummer, wie z.B. die Rufnummern 01910 für T-Online und 01914 für AOL, welche aus einem besonderen Rufnummernraum zugewiesen sind, gesehen. Dies gilt aber nicht für alle Internet-Service-Provider (ISP). Denn viele ISP haben normale Teilnehmerrufnummern, die mit der beispielhaft genannten Möglichkeit so nur unter erheblichem zusätzlichen technischen und organisatorischen Aufwand behandelt werden könnten. Unterläßt man die Rufnummernauswertung für ISP mit normalen Teilnehmerrufnummern, bedeutet dies aber eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung (Diskriminierung einzelner ISP). Dieser Fall ist von der Regulierungsbehörde nicht zu erzwingen. Eine weitere Lösung wird in der Bereitstellung eines eigenen Rufnummernbereiches für Online-Dienste gesehen.
- Mittelfristig ist eine Neuordnung des Rufnummernraums durch die Regulierungsbehörde auch für sogenannte Premium-Rate-Dienste, zu dem dann auch die Zugänge zu Internet-Service-Providern gehören sollen, geplant. Alle ISP sollen demnach besondere Zugangskennzahlen erhalten. Die Vorarbeiten hierzu sind bereits angelaufen.
Derzeitige Undurchführbarkeit des Gebührenlimits nach § 18 TKV
[ Ed-20.2.1999: Dieses Statement der Regulierungsbehörde wurde in der Newsgroup "de.comm.service+tarife" gefunden. ]
Die Regelung des § 18 TKV, wonach vom 01. Januar 1999 an ein Kunde gegenüber dem Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ein monatliches Entgelt vorgeben kann, in dessen Höhe er die Dienstleistung in Anspruch nehmen will, soll bis zum 31. Dezember 2000 ausgesetzt werden. Ein entsprechender Kabinettsbeschluß ist für Januar geplant. Die Änderung bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates, die im März 1999 erfolgen soll. Die Verlängerung des Umsetzungszeitraumes liegt in der Zuständigkeit des Bundesministeriums für Wirtschaft. Nach § 18 TKV muß der Anbieter sicherstellen, daß das vorgegebene Entgelt nicht ohne Zustimmung des Kunden überschritten wird.Die beabsichtigte Aussetzung erfolgt aus technischen Gründen. Eine gleichmäßige Anwendung durch Festnetzbetreiber, Verbindungsnetzbetreiber, Mobilfunkbetreiber und sonstige Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen ist technisch derzeit nicht möglich, weil u. a. Standards zur netzübergreifenden Tarifinformation fehlen. Der notwendige technische Standard wird voraussichtlich in zwei Jahren zur Verfügung stehen.
Bereits heute gibt es Möglichkeiten, die Ausgaben für Telekommunikationsdienstleistungen zu begrenzen. Dazu zählen in Endgeräten integrierte Taschengeldkonten, vorausbezahlte Gesprächseinheiten- oder Gebührenvolumina ("Prepaid"- Produkte) und netzseitige Sperren.
Im Auftrag Sigrid Fischer
Regulierungsbehörde entscheidet über Tarifantrag der Deutschen Telekom AG
Genehmigt wurde der Tarifeinheitenpreis von 5,17 Pf (netto) / 6 Pf (brutto) für Regional- und Deutschland- Verbindungen der Deutschen Telekom AG (DT AG) durch die Regulierungsbehörde. Bei einer Taktlänge von 60 Sekunden gelten die neuen Tarife an allen Tagen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr im Sprachtelefondienst. Die Tarife können ab dem 1. April 1999 in Kraft treten.
- 6 Pf (brutto) im Fernbereich genehmigt
- 3 Pf (brutto) im Ortsbereich nicht genehmigungsfähig
Versagt wurde die Genehmigung des Entgeltes von 2,58 Pf (netto) / 3 Pf (brutto) im Ortsbereich bei einer Taktlänge von 60 Sekunden an allen Tagen in der Zeit von 21.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
Die beantragten Entgelte im Ortsbereich konnten nicht genehmigt werden, da davon auszugehen ist, daß sich die insgesamt anfallenden Kosten bei der DT AG nicht decken. Nach den derzeitigen Interconnection-Tarifen müßte die DT AG sich selbst mindestens 2,48 Pf/Min (netto), d. h. zwei Mal 1,24 Pf/Min für die Terminierungs- und Zuführungsleistungen intern verrechnen. Damit würde mit 2,48 Pf/Min nur die Nutzung der Netzinfrastruktur für die Bereitstellung von Ortsverbindungen berechnet. Weitere Kosten, wie etwa Marketing, Vertrieb und Rechnungserstellung, sind noch hinzuzurechnen. Somit sind die beantragten Entgelte für Verbindungen im Ortsbereich in der Zeit zwischen 21.00 Uhr und 6.00 Uhr nicht genehmigungsfähig.
Zu den Versagungsgründen sagte Klaus-Dieter Scheurle, Präsident der Regulierungsbehörde: "Unter Verbraucherschutzgesichtspunkten wäre es aus Sicht der Regulierungsbehörde zwar zu begrüßen, wenn die DT AG den Wettbewerbern folgend ihre Entgelte für Verbindungen im Ortsbereich senkt. Um eine Diskriminierung zu verhindern, müßten die Interconnection-Entgelte im Ortsbereich entsprechend gesenkt werden. Bei unserer Entscheidung mußte aus regulatorischer Sicht dem Aufbau bzw. Erhalt erster Wettbewerbsstrukturen des noch jungen Telekommunikationsmarktes der Vorrang eingeräumt werden, denn nur diese sichern zuverlässig funktionsfähige Wettbewerbsbedingungen und nur diese führen langfristig zum bestmöglichen Verbrauchernutzen."
Auch bei der Beurteilung der beantragten Entgelte im Fernbereich wurden als Vergleichsgrößen die aktuellen Interconnection-Tarife herangezogen. Dabei ergab sich ein Abstand der genehmigten Entgelte zu den Interconnection-Tarifen von 74 % in der regionalen Entfernungszone bis 50 km, von 54 % bei Entfernungen bis 200 km und von 25,5 % bei Entfernungen über 200 km. Vergleiche mit den Tarifen nationaler und internationaler Wettbewerber zeigten etwa die gleichen Größenverhältnisse, so daß offensichtlich nicht von Dumpingpreisen auszugehen ist.
Die Entscheidungen wurden im Price-Cap- Verfahren getroffen. Damit beschränkte sich die Prüfung durch die Regulierungsbehörde auf offenkundige Verstöße gegen das Dumping- und Diskriminierungsverbot. Eine mündliche Verhandlung erfolgte nicht. Das Price-Cap-Verfahren sieht dies nicht vor.
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